Beschluss
V B 26/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 107 Abs.1 FGO erlaubt die Berichtigung von Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil, auch in der Urteilsformel.
• Berichtigung nach § 107 Abs.1 FGO darf nur das vom Gericht erkennbar Gewollte zum Ausdruck bringen; Rechtsirrtümer oder unvollständige Sachverhaltsermittlungen rechtfertigen keine Berichtigung.
• Das Gericht hat das materielle Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen zu ermitteln (§ 96 Abs.1 Satz2 FGO); an die wörtliche Fassung des Antrags ist es nicht gebunden.
• War die Urteilsformel offenkundig unvereinbar mit den Entscheidungsgründen und dem erkennbaren Willen des Gerichts, ist eine Berichtigung zulässig.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs.1 i.V.m. § 135 Abs.2 FGO; für das Beschwerdeverfahren besteht keine Kostenfreiheit.
Entscheidungsgründe
Berichtigung einer fehlerhaften Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit • § 107 Abs.1 FGO erlaubt die Berichtigung von Schreib-, Rechen- und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil, auch in der Urteilsformel. • Berichtigung nach § 107 Abs.1 FGO darf nur das vom Gericht erkennbar Gewollte zum Ausdruck bringen; Rechtsirrtümer oder unvollständige Sachverhaltsermittlungen rechtfertigen keine Berichtigung. • Das Gericht hat das materielle Klagebegehren aus dem gesamten Vorbringen zu ermitteln (§ 96 Abs.1 Satz2 FGO); an die wörtliche Fassung des Antrags ist es nicht gebunden. • War die Urteilsformel offenkundig unvereinbar mit den Entscheidungsgründen und dem erkennbaren Willen des Gerichts, ist eine Berichtigung zulässig. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs.1 i.V.m. § 135 Abs.2 FGO; für das Beschwerdeverfahren besteht keine Kostenfreiheit. Der Kläger legte für 2007 eine Umsatzsteuererklärung mit Steuerfestsetzung 0 € ab. Das Finanzamt setzte in geänderten Bescheiden Umsatzsteuer aufgrund hinzugeschätzter Honorarumsätze und einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG fest. In der Klage richtete sich der Kläger ausschließlich gegen die Vorsteuerberichtigung, beantragte jedoch formell die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für 2007. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid insgesamt auf, behandelte in der Begründung aber nur die Vorsteuerberichtigung. Auf Antrag des Finanzamts berichtigte das FG später die Urteilsformel dahin, dass die Umsatzsteuer auf 1.285,92 € festgesetzt werde, weil die ursprüngliche Tenorierung offenbar nicht dem erkennbaren Entscheidungswillen entsprach. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Berichtigung und machte geltend, der ursprüngliche Tenor habe seinem Antrag entsprochen; das FG habe von Amts wegen die Umsatzsteuerfreiheit der Honorarumsätze feststellen müssen. Das Finanzamt beantragte Zurückweisung der Beschwerde. • Rechtliche Grundlage: § 107 Abs.1 FGO erlaubt jederzeitige Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten; die berichtigte Unrichtigkeit kann sämtliche Teile des Urteils betreffen. • Berichtigungsvoraussetzungen: Die Korrektur ist nur zulässig, wenn ein mechanisches Versehen vorliegt und die Berichtigung das vom Gericht erkennbar Gewollte verwirklicht; Rechtsirrtümer oder unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen sind nicht berichtigungsfähig. • Tatsächliche Anwendung: Die Entscheidungsgründe behandelten ausschließlich die Vorsteuerberichtigung und bestätigten, dass der Kläger im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hatte; daher stand die ursprüngliche Urteilsformel im Widerspruch zu den Gründen. • Klageauslegung nach § 96 Abs.1 Satz2 FGO: Das Gericht muss das materielle Klagebegehren anhand des gesamten Vorbringens ermitteln; die wörtliche Antragstellung ist nicht maßgeblich, wenn sie dem erkennbaren Klageziel widerspricht. • Folgerung: Die Berichtigung des Tenors stellte die Übereinstimmung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen wieder her; eine inhaltliche Korrektur der Entscheidung erfolgte nicht. • Kostengrundentscheidung: Da die Klageauslegung ergab, dass die Klage nicht im Übrigen abzuweisen war, blieb die Kostenentscheidung unverändert; die Kostenregel beruht auf § 143 Abs.1 i.V.m. § 135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das FG durfte die Urteilsformel nach § 107 Abs.1 FGO berichtigen, weil die ursprüngliche Tenorierung offenkundig im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen und dem erkennbaren Willen des Gerichts stand; es handelte sich um eine mechanische Unrichtigkeit, nicht um eine inhaltliche Rechtsfrage. Die Klage verfolgte materiell allein die Beseitigung der Vorsteuerberichtigung, sodass die Berichtigung des Tenors inhaltlich dem tatsächlichen Klagebegehren entsprach. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.