Beschluss
I R 66/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung; Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2014 I R 37/13, BFHE 248, 158) .
Tenor
1. Nachdem die Klage gegen den Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 2004 zurückgenommen worden ist, wird das Klageverfahren bezüglich dieses Streitgegenstands eingestellt. 2. Im Übrigen (betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004) wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 9 K 1013/11 K als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung; Bestätigung des Senatsurteils vom 26. November 2014 I R 37/13, BFHE 248, 158) . 1. Nachdem die Klage gegen den Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 2004 zurückgenommen worden ist, wird das Klageverfahren bezüglich dieses Streitgegenstands eingestellt. 2. Im Übrigen (betreffend Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004) wird die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Juli 2013 9 K 1013/11 K als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Das Verfahren ist im Hinblick auf die gegen den Zinsbescheid zur Körperschaftsteuer 2004 erhobene Klage einzustellen; das FA hat dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 FGO zugestimmt. III. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des FG zur Festsetzung der Körperschaftsteuer 2002 bis 2004 richtet, entscheidet der Senat nach § 126a FGO. Er hält insoweit die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung ‑‑auch unter Berücksichtigung des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 7. Juni 2015‑‑ nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind hiervon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger die Anforderungen an die Vermögensbindung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 2002 nicht gewahrt hat. a) Maßgeblich hierfür ist, dass die Frage der Überdotierung i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG 2002 und das Recht zur Auskehrung von Vermögenswerten gemäß § 6 Abs. 6 KStG 2002 ‑‑wie der Senat mit Urteil vom 26. November 2014 I R 37/13 (BFHE 248, 158) entschieden hat‑‑ auch bei Gruppenunterstützungskassen nicht segmentbezogen, sondern auf der Grundlage einer kassenorientierten Betrachtung zu beurteilen ist. Auf die Gründe dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. b) Soweit der Senat in dem vorgenannten Urteil (in BFHE 248, 158) offen gelassen hat, ob dann eine unschädliche Auskehrung von Vermögenswerten an die Trägerunternehmen angenommen werden kann, wenn die Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einer Änderung des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung steht, ist hierauf auch im anhängigen Verfahren nicht einzugehen, weil nach den bindenden Feststellungen des FG den Vermögensübertragungen in zumindest drei Fällen keine Leistungsversprechen der Trägerunternehmen zugrunde lagen (Fleischerei F; Häusliche Kranken- und Altenpflege G; H-GmbH). Eine Änderung des Durchführungswegs der Altersversorgung ist damit ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger die Ansicht vertritt, dass mit der Beendigung der Verträge sowie der Vereinsmitgliedschaften der Trägerunternehmen diesen Unternehmen zivilrechtliche Herausgabeansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegen den Kläger zugestanden hätten. Der Senat hat hierauf nicht weiter einzugehen, da ‑‑wie das FG zu Recht ausgeführt hat‑‑ es Sache des Klägers ist, seine zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen so zu regeln, dass sie den Anforderungen an die begehrte Körperschaftsteuerfreiheit genügen. c) Da der Kläger im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer keine Einwände erhoben hat und insoweit auch Rechtsfehler zu seinen Lasten für den Senat nicht erkennbar sind, ist die Sache spruchreif und die Revision zurückzuweisen. 2. Der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Sie sind nach § 135 Abs. 1 und 2, § 136 Abs. 2 FGO vom Kläger zu tragen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken