OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 42/14

BFH, Entscheidung vom

17mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft sind nur unter den in §352 Abs.1 AO genannten Sondertatbeständen einspruchsberechtigt; die Gesellschaftsvertreter haben vorrangige Prozessstandschaft. • Die Einbeziehung nach DBA-freigestellter Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ändert nichts an der Beschränkung der Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter. • Ein Einspruch ist unzulässig, wenn er eindeutig im Namen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft eingelegt wurde; eine nachträgliche Umdeutung ist nur in eng begrenzten Fällen möglich.
Entscheidungsgründe
Einspruchsberechtigung bei Feststellung nach DBA und Progressionsvorbehalt • Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft sind nur unter den in §352 Abs.1 AO genannten Sondertatbeständen einspruchsberechtigt; die Gesellschaftsvertreter haben vorrangige Prozessstandschaft. • Die Einbeziehung nach DBA-freigestellter Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ändert nichts an der Beschränkung der Anfechtungsbefugnis der Gesellschafter. • Ein Einspruch ist unzulässig, wenn er eindeutig im Namen der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft eingelegt wurde; eine nachträgliche Umdeutung ist nur in eng begrenzten Fällen möglich. Die Kläger, inländische unbeschränkt steuerpflichtige Personen, waren Gesellschafter einer niederländischen Personengesellschaft (M). M hatte im Streitjahr 2009 Metalle gekauft; die Gesellschafter erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb, die nach dem DBA-Niederlande 1959 steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien. Das Finanzamt stellte für 2009 bei allen Feststellungsbeteiligten jeweils 0 € steuerfreie Einkünfte und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte fest und wertete die Einkäufe als Anlagevermögen, somit nicht abziehbare Anschaffungskosten. Die Kläger legten im eigenen Namen Einspruch ein und rügten, M habe originär gewerblich gehandelt und die Metalle gehörten zum Umlaufvermögen. Das FA verwies die Einsprüche als unzulässig; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis bei Feststellungsbescheiden: Nach §352 Abs.1 AO ist grundsätzlich die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer, anfechtungsbefugt; die in §352 Abs.1 Nr.2–5 AO genannten Sondertatbestände eröffnen den Gesellschaftern nur in eng umgrenzten Fällen eigenes Einspruchsrecht. • Die Gerichte verfolgen durch diese Beschränkung die Ziele der Wahrung der Gesellschaftsinteressen und der Verfahrensökonomie, um einheitliche Feststellungen in einem Verfahren zu ermöglichen (§48 FGO korrespondierend). • Die Einordnung der strittigen Frage in den Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung (Qualifikation und Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte bzw. deren Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt) verhindert die persönliche Einspruchsbefugnis der einzelnen Gesellschafter (§352 Abs.1 Nr.5 AO greift nicht). • Die Rechtsprechung gilt auch für ausländische Personengesellschaften und für DBA-freigestellte Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG unterliegen; die Besonderheit der Auslandsbeteiligung ändert nichts an der Anfechtungsbeschränkung. • Der Einspruch der Kläger war formell und inhaltlich als Einspruch der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft, eingelegt; eine Auslegung zugunsten der Gesellschaft ist aufgrund der eindeutigen Erklärung ausgeschlossen. • Die vom Kläger vorgebrachten Einwände im Revisionsverfahren (etwa Beschränkung vorheriger BFH-Entscheidung auf Treuhandfälle, Streit über abkommensrechtliche Freistellung oder Qualifikation als negativer Feststellungsbescheid) können die fehlende Einspruchsbefugnis nicht beseitigen, weil die streitigen Fragen zum Bereich der gemeinschaftlichen Einkünfte gehören und im Einspruchsverfahren nicht als Grundlage für persönliche Anfechtungsrechte dargelegt wurden. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Revision ist unbegründet. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen; das vorinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die Kläger waren nicht einspruchsbefugt, da die streitigen Fragen die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte der Personengesellschaft betreffen und damit der Gesellschaft beziehungsweise deren Vertretern das Rechtsbehelfsrecht zusteht (§352 Abs.1 AO, §48 FGO). Die Einbeziehung DBA-freigestellter Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ändert daran nichts. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Klägern auferlegt.