Urteil
I R 18/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zusammenveranlagung nach §26 Abs.1 EStG setzt unbeschränkte Steuerpflicht voraus; die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs.3 i.V.m. §1a EStG tritt nur ein, wenn die in §1 Abs.3 genannten Wesentlichkeitsgrenzen unter Berücksichtigung der dort bestimmten inländischen Einkünfte gewahrt sind.
• Kapitaleinkünfte, die nach §49 Abs.1 Nr.5 EStG als inländische Einkünfte gelten (z. B. Dividenden), sind bei Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen nach §1 Abs.3 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen; §2 Abs.5b EStG schließt sie hierfür nicht aus.
• Ein Progressionsvorbehalt nach §32b EStG kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als beschränkt Steuerpflichtiger nach §50 Abs.2 Satz2 Nr.4 EStG zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Zusammenveranlagung bei fehlender fiktiver Unbeschränkung; Berücksichtigung inländischer Dividenden bei Wesentlichkeitsprüfung • Eine Zusammenveranlagung nach §26 Abs.1 EStG setzt unbeschränkte Steuerpflicht voraus; die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs.3 i.V.m. §1a EStG tritt nur ein, wenn die in §1 Abs.3 genannten Wesentlichkeitsgrenzen unter Berücksichtigung der dort bestimmten inländischen Einkünfte gewahrt sind. • Kapitaleinkünfte, die nach §49 Abs.1 Nr.5 EStG als inländische Einkünfte gelten (z. B. Dividenden), sind bei Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen nach §1 Abs.3 EStG grundsätzlich zu berücksichtigen; §2 Abs.5b EStG schließt sie hierfür nicht aus. • Ein Progressionsvorbehalt nach §32b EStG kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als beschränkt Steuerpflichtiger nach §50 Abs.2 Satz2 Nr.4 EStG zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Kläger und seine Ehefrau lebten 2009 in Belgien und arbeiteten in Deutschland; deutsche Betriebsstättenfinanzämter erteilten Lohnsteuerbescheinigungen. Das Finanzamt veranlagte den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigen und setzte seine inländischen Einkünfte fest; später legte der Kläger dar, er habe inländische Dividenden und Zinsen erzielt und legte belgische Steuerbescheide sowie eine Teilerstattung nach §50d EStG vor. Das Finanzamt berücksichtigte die Kapitaleinkünfte teilweise im Progressionsvorbehalt; eine Zusammenveranlagung lehnte es ab, weil die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nicht vorlägen. Das Finanzgericht gab dem Kläger hilfsweise Recht, dass die Kapitaleinkünfte nicht voll im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen seien, lehnte aber die Zusammenveranlagung ab. Sowohl Kläger als auch Finanzamt legten Revision ein. • Die Revisionen sind unbegründet; das FG hat zu Recht die Zusammenveranlagung abgelehnt und die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts in der gegebenen Weise gebilligt. • Für eine Zusammenveranlagung nach §26 Abs.1 EStG ist Unbeschränktheit erforderlich; die Fiktion nach §1 Abs.3 i.V.m. §1a EStG greift nur, wenn die relativen oder absoluten Wesentlichkeitsgrenzen gewahrt sind. • §1 Abs.3 EStG bezieht sich ausdrücklich auf inländische Einkünfte i.S. von §49 EStG; hierzu zählen nach §49 Abs.1 Nr.5 EStG insbesondere Dividenden aus inländischen Kapitalgesellschaften. • Nach Wortlaut, Systematik und Zweck ist §2 Abs.5b EStG (regelnde Wirkung der Abgeltungsteuer auf Begriffsverknüpfungen) nicht geeignet, die inländischen Kapitaleinkünfte aus der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen des §1 Abs.3 EStG auszunehmen. • Die Einordnung der Dividenden als im Wohnsitzstaat (Belgien) zu besteuernde Einkünfte führt dazu, dass sie im Rahmen der Wesentlichkeitsprüfung nach §1 Abs.3 Satz3 EStG als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten und damit die Wesentlichkeitsgrenzen überschreiten. • Ein Progressionsvorbehalt nach §32b EStG setzt tatbestandlich Unbeschränktheit oder einen besonderen Veranlagungsantrag nach §50 Abs.2 Satz2 Nr.4 EStG voraus; beides liegt hier nicht vor, sodass §32b nicht angewendet werden kann. • Die vom Finanzamt vorgebrachte Änderung des Verfahrensziels (Lohnsteuernachforderung) geht über den Streitgegenstand der Revisionsüberprüfung hinaus und kann im Revisionsverfahren nicht verfolgt werden. • Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 i.V.m. §136 Abs.1 Satz1 FGO analog. Die Revisionen des Klägers und des Finanzamts werden zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach §1 Abs.3 i.V.m. §1a EStG nicht erfüllt sind; insbesondere sind die inländischen Dividenden bei der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen zu berücksichtigen und führen hier zur Überschreitung der Grenzen. Ein Progressionsvorbehalt nach §32b EStG scheidet aus, weil weder Unbeschränktheit noch ein Veranlagungsantrag nach §50 Abs.2 Satz2 Nr.4 EStG vorliegt. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.