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Beschluss

III B 154/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Verzichten die Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung und erlässt das FG später einen Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so ist der Verzicht dadurch verbraucht mit der Folge, dass das Urteil nicht ohne eine weitere mündliche Verhandlung ergehen kann.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2014 9 K 1932/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Verzichten die Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine weitere mündliche Verhandlung und erlässt das FG später einen Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens, so ist der Verzicht dadurch verbraucht mit der Folge, dass das Urteil nicht ohne eine weitere mündliche Verhandlung ergehen kann. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 4. Dezember 2014 9 K 1932/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie § 90 Abs. 1 FGO verletzt, da das Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung ergangen ist. Zwar hatten die Beteiligten im Termin vom 23. Oktober 2014 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Allerdings ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass sich der Verzicht nur auf die jeweils nächste Sachentscheidung bezieht (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068; BFH-Urteil in BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126). Die Verzichtserklärung wurde durch den Beweisbeschluss vom 3. November 2014 "verbraucht". Das Gericht hätte deshalb einen weiteren Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung herbeiführen oder einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung durchführen müssen. 2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken