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Beschluss

VI R 1/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers ‑‑weitgehend wortlautidentisch‑‑ wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG auseinanderzusetzen, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO . 2. NV: Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision lediglich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet wird, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 15 K 2686/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Revisionsbegründung, die lediglich das angefochtene Urteil sowie das vorgerichtliche und erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers ‑‑weitgehend wortlautidentisch‑‑ wiedergibt, um sodann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG auseinanderzusetzen, entspricht nicht den Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO . 2. NV: Gleiches gilt, wenn eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision lediglich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet wird, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 15 K 2686/11 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision des Klägers ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. 1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 VI R 10/10, BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1295, m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. a) Der Kläger setzt sich nicht in der gebotenen Art und Weise mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander. Die Vorinstanz hat eingehend ausgeführt, warum der streitige Vorteil aus dem RSU-Plan ‑‑wie eine Option auf Aktien‑‑ als zukunftsbezogener Anreizlohn zu würdigen sei und das Besteuerungsrecht deshalb zeitanteilig der Republik Polen und Deutschland zustehe. Demgegenüber erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift in der ‑‑weitgehend wortlautidentischen‑‑ Wiedergabe des angefochtenen Urteils sowie der Wiederholung seines vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vorbringens. Die Revisionsbegründung zielt im Übrigen ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung des FG, dass der streitige Vorteil keinen Vergangenheits-, sondern einen Zukunftsbezug habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung findet nicht statt. Der Kläger verkennt insoweit, dass eine ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung materiellen Rechts eingelegte Revision nicht in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genügenden Weise ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung durch das FG begründet werden kann, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 VI R 13/03, BFH/NV 2006, 1321, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in dem Sinne überschritten hätte, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei. b) Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die das Urteil des FG nach Auffassung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb das Besteuerungsrecht für den streitigen geldwerten Vorteil, selbst wenn es sich um einen Gehaltsbonus für bereits in der Vergangenheit geleistete Dienste handeln sollte, der Republik Polen nicht nur anteilig, sondern in vollem Umfang zustehen soll. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich allein in dieser Behauptung, ohne sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 2003 auseinanderzusetzen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken