Urteil
V R 49/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 5 AO kann auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beschränkt sein und betrifft nicht automatisch das finanzgerichtliche Verfahren.
• Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist nach § 97 FGO zulässig und kann die Frage der Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten betreffen.
• Wird eine Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO zurückgewiesen, wirkt diese Entscheidung ex nunc; vor der Bekanntgabe abgegebene Prozesshandlungen bleiben wirksam.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Zurückweisung von Bevollmächtigten: Beschränkung auf Verwaltungsverfahren • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch die Finanzbehörde nach § 80 Abs. 5 AO kann auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren beschränkt sein und betrifft nicht automatisch das finanzgerichtliche Verfahren. • Ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist nach § 97 FGO zulässig und kann die Frage der Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten betreffen. • Wird eine Prozessbevollmächtigte nach § 62 Abs. 3 FGO zurückgewiesen, wirkt diese Entscheidung ex nunc; vor der Bekanntgabe abgegebene Prozesshandlungen bleiben wirksam. Die Klägerin ist eine britische Ltd. mit Zweigniederlassung in Deutschland, die Dienstleistungen der Datenverarbeitung erbringt. Für 2009 gab sie eine Umsatzsteuererklärung ab; bei deren Erstellung war die R-Ltd. aus den Niederlanden beteiligt. Das Finanzamt wies die R-Ltd. nach § 80 Abs. 5 AO für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren 2009 als Bevollmächtigte zurück und erklärte, künftige Verfahrenshandlungen in dem genannten Verfahren blieben ohne steuerliche Wirkung. Die Klägerin ließ vertreten durch die R-Ltd. Klage beim Finanzgericht erheben. Das FG wies die R-Ltd. im Klageverfahren nach § 62 Abs. 3 FGO zurück, entschied aber durch Zwischenurteil, die Klage sei zulässig. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Auffassung, die Zurückweisung durch die Finanzbehörde wirke auch für das Klageverfahren und sei daher klageausschließend. • Zwischenurteil zulässig: Nach § 97 FGO kann das FG die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden; dies umfasst die für das Klageverfahren erheblichen Sachurteilsvoraussetzungen, einschließlich der Vertretungsmacht. • Wirkung der prozessualen Zurückweisung: Der Rückweisungsbeschluss des FG nach § 62 Abs. 3 FGO wirkt ex nunc; Prozesshandlungen eines bis dahin vertretungsbefugten Bevollmächtigten bleiben bis zur Bekanntgabe der Zurückweisung wirksam, weshalb die Klageerhebung vom 10.04.2012 nicht betroffen war. • Auslegung der Zurückweisungsverfügung der Finanzbehörde: Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte. Die Verfügung des Finanzamts bezog sich sprachlich ausdrücklich auf das "Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahrs 2009" und damit auf ein konkretes Verfahrensteil des Besteuerungsverfahrens. • Rechtsfolgen der Auslegung: Die Warnung, dass künftige Verfahrenshandlungen in dem genannten Verfahren ohne steuerliche Wirkung blieben, entspricht der in § 80 Abs. 8 AO geregelten Rechtsfolge, erweitert jedoch nicht den Anwendungsbereich der Zurückweisung auf das finanzgerichtliche Verfahren. • Befugnis des Revisionsgerichts zur Auslegung: Der BFH kann die Auslegung eines Bescheids überprüfen, sofern die Tatsachenfeststellungen des FG hierzu ausreichen; er ist nicht an die Auslegung des FG gebunden. • Keine Rechtsfehlerhaftigkeit: Da die Zurückweisung des Finanzamts objektiv nur das Festsetzungsverfahren betraf und die prozessuale Zurückweisung ex nunc wirkte, war die Klage zulässig und eine Rückverweisung an das FG nicht erforderlich. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückzuweisen; das FG hat zu Recht entschieden, dass die durch die R-Ltd. erhobene Klage zulässig ist. Die Zurückweisung der R-Ltd. durch das Finanzamt betraf nur das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren 2009 und nicht das finanzgerichtliche Klageverfahren. Außerdem wirkt die prozessuale Zurückweisung im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit Bekanntgabe, sodass vor Bekanntgabe abgegebene Prozesshandlungen, insbesondere die Klageeinreichung, wirksam bleiben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.