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Urteil

II R 12/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweiser Übergang von begünstigten Gesellschaftsanteilen zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichs führt nach §13a Abs.5 Nr.1 und Nr.4 ErbStG zum anteiligen rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. • Ein Pflichtteilsanspruch ist nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Nachlassvermögensgegenständen zu sehen und ist daher nach §10 Abs.1 i.V.m. Abs.5 Nr.2 ErbStG in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. • §10 Abs.6 Satz5 ErbStG beschränkt nur den Abzug von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkret zugeordnetem begünstigten Vermögen stehen; allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind davon nicht zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsfolgen für §13a-Erbvergünstigung • Teilweiser Übergang von begünstigten Gesellschaftsanteilen zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichs führt nach §13a Abs.5 Nr.1 und Nr.4 ErbStG zum anteiligen rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigung. • Ein Pflichtteilsanspruch ist nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Nachlassvermögensgegenständen zu sehen und ist daher nach §10 Abs.1 i.V.m. Abs.5 Nr.2 ErbStG in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. • §10 Abs.6 Satz5 ErbStG beschränkt nur den Abzug von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkret zugeordnetem begünstigten Vermögen stehen; allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind davon nicht zu erfassen. Die Klägerin und ihr Bruder sind Miterben ihres im November 2001 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten überwiegend Beteiligungen an einer GmbH und an einer KG. Zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Ehefrau E übertrugen die Klägerin und ihr Bruder 2002 teilweise Gesellschaftsanteile an E. Das Finanzamt kürzte daraufhin anteilig die Steuervergünstigung nach §13a ErbStG und zog die Pflichtteilslast nicht vollständig als Nachlassverbindlichkeit ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision beanstandete die Klägerin die Anwendung von §13a Abs.5 und die teilweise Nichtberücksichtigung der Pflichtteilslast nach §10 Abs.6 ErbStG. • Teilweise Übertragung begünstigter Mitunternehmeranteile innerhalb von fünf Jahren führt gemäß §13a Abs.5 Nr.1 und Nr.4 ErbStG zum anteiligen rückwirkenden Wegfall des verminderten Wertansatzes; dies gilt unabhängig vom Übertragungsgrund und auch bei Erfüllung von Zugewinnausgleichsansprüchen. • Bei einer teilweisen Veräußerung sind die Steuervergünstigungen nur insoweit aufgehoben, als der begünstigte Erwerb betroffen ist; bereits vorbestehende Anteile bleiben eigenständig, es sei denn, der Notarvertrag bezeichnet ausdrücklich den von Todes wegen erworbenen Anteil als Gegenstand der Abtretung. • §10 Abs.6 ErbStG beschränkt den Abzug nur für Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit konkret zuordenbarem begünstigten Vermögen stehen; wirtschaftlicher Zusammenhang setzt ursächliche und unmittelbare Entstehung der Schuld für das betreffende Vermögen voraus. • Ein Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses und ist rechtlich, nicht gegenständlich konkretisiert; daher fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Nachlassgegenständen und die Pflichtteilslast ist nicht nach §10 Abs.6 Satz5 ErbStG anteilig zu beschränken. • Die Zugewinnausgleichsforderung der E ist gleichfalls als allgemeine Nachlassverbindlichkeit in voller Höhe abzugsfähig, weil ihre Entstehung keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen begründet. • Aus diesen Erwägungen war die Entscheidung des FG hinsichtlich des Wegfalls der Steuervergünstigung bei teilweiser Übertragung zwar zutreffend, hingegen war die Teilkürzung des Abzugs der Pflichtteilsforderung nicht gerechtfertigt. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und der Erbschaftsteuerbescheid vom 17.05.2011 abgeändert; die Erbschaftsteuer wird auf 922.930,42 € festgesetzt. Die teilweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs führt anteilig zum Rückfall der §13a-Erbvergünstigung, die Pflichtteilsforderung von 2.033.518 DM ist jedoch in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit nach §10 Abs.1 i.V.m. Abs.5 Nr.2 ErbStG anzuerkennen. Auch die Zugewinnausgleichsforderung ist in voller Höhe abzugsfähig. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt.