Beschluss
IX B 34/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt.
• Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss eine Entscheidung des Finanzgerichts von einer anderen Gerichtsentscheidung in einer für den Ausgang des Verfahrens maßgeblichen Rechtsfrage abweichen.
• Abweichende BFH-Entscheidungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie sich auf die gleiche Rechtsfrage und vergleichbare Sachverhalte beziehen; unterschiedliche entscheidungserhebliche Tatsachen verhindern die Zulassung der Revision.
• Rügen zur unrichtigen Tatsachengrundlage sind vorrangig durch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands beim Finanzgericht geltend zu machen (§ 108 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gegeben • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt. • Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung muss eine Entscheidung des Finanzgerichts von einer anderen Gerichtsentscheidung in einer für den Ausgang des Verfahrens maßgeblichen Rechtsfrage abweichen. • Abweichende BFH-Entscheidungen sind nur dann maßgeblich, wenn sie sich auf die gleiche Rechtsfrage und vergleichbare Sachverhalte beziehen; unterschiedliche entscheidungserhebliche Tatsachen verhindern die Zulassung der Revision. • Rügen zur unrichtigen Tatsachengrundlage sind vorrangig durch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands beim Finanzgericht geltend zu machen (§ 108 FGO). Die Kläger wandten sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Niedersächsische Finanzgericht in einem steuerrechtlichen Verfahren und beantragten die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beriefen sich auf angebliche Abweichungen zu mehreren BFH-Entscheidungen. Streitgegenstand waren Fragen zur Anwendung steuerlicher Wert- und Absetzungsvorschriften für Gebäude und zur Beurteilung von Behaltensfristen bzw. der maßgeblichen Bemessungszeitpunkte. Das Finanzgericht hatte zu Gunsten einer bestimmten Auslegung der anzuwendenden Vorschriften entschieden. Die Kläger rügten außerdem, das Finanzgericht habe den zugrunde gelegten Sachverhalt unrichtig dargestellt. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung liegen nicht vor. • Für die Zulassung ist erforderlich, dass das Finanzgericht in einer für das Verfahren maßgeblichen Rechtsfrage von einer anderen Entscheidung abweicht, die Entscheidung über dieselbe Rechtsfrage und vergleichbare Sachverhalte ergangen ist und der BFH zur Wahrung der Rechtseinheit entscheiden muss. • Die vom Kläger angeführte BFH-Entscheidung II R 53/07 bezog sich auf einen anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt (Rückwirkung und Änderung der Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG) und erfragte den Zeitpunkt der Beurteilung bei Verstößen gegen die Behaltensfrist; im vorliegenden Fall ist aber auf die Verhältnisse im Streitjahr abzustellen, sodass keine rechtserhebliche Abweichung vorliegt. • Auch die Berufung auf das BFH-Urteil IX R 16/07 greift nicht, weil dort die Frage der Aufteilung einer einheitlichen Anlage in gesonderte Wirtschaftsgüter aufgrund wirtschaftlichen Verbrauchs im Vordergrund stand und somit ein anderer Sachverhalt entscheidend war. • Die Sachverhaltsrüge der Kläger ist formell nicht vorrangig geltend gemacht worden; solche Rügen sind durch einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 FGO zu verfolgen. • Auf eine weitergehende Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.02.2015 (3 K 195/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Abweichung von anderen BFH-Entscheidungen betrifft in den angeführten Fällen jeweils andere, entscheidungserhebliche Sachverhalte oder Rechtsfragen, sodass kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorliegt. Eine primäre Sachverhaltsberichtigung nach § 108 FGO wurde nicht vorgenommen, weshalb entsprechende Rügen nicht zum Erfolg führen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 135 Abs. 2 FGO. Insgesamt haben die Kläger in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Revisionseröffnung zur Sicherung der Rechtseinheit nicht erfüllt sind.