Beschluss
XI B 5/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden hat.
• Die Darlegungs- und Feststellungslast des Steuerpflichtigen erstreckt sich darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde; Zweifel an Anschrift und Tätigkeit können den Vorsteuerabzug ausschließen.
• Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Fortbildung des Rechts sind hinreichend konkrete und klärbare Rechtsfragen darzulegen; bloße Rügen der Tatsachenwürdigung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug ausgeschlossen bei fehlendem Sitz und fehlender Leistungserbringung • Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden hat. • Die Darlegungs- und Feststellungslast des Steuerpflichtigen erstreckt sich darauf, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde; Zweifel an Anschrift und Tätigkeit können den Vorsteuerabzug ausschließen. • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Fortbildung des Rechts sind hinreichend konkrete und klärbare Rechtsfragen darzulegen; bloße Rügen der Tatsachenwürdigung genügen nicht. Der Kläger erklärte für die Jahre 2005 und 2006 Vorsteuerabzug aus Rechnungen zweier Gesellschaften (X-GmbH, Y-GmbH). Bei Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die X-GmbH sei eine Briefkastenfirma ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit an der Rechnungsanschrift gewesen; die Y-GmbH sei im November 2006 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und habe ebenfalls nicht an der angegebenen Adresse bestanden. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen, weil es von fehlendem Sitz und Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung ausgegangen ist. Der Kläger beantragte Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und wegen Divergenz. Er rügte insbesondere eine abweichende Rechtsanwendung hinsichtlich der Feststellungslast und des Schutzes des guten Glaubens. • Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt und liegen nicht vor. • Zur Divergenz: Eine Zulassung setzt einen tragenden abstrakten Rechtssatz des FG voraus, der von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts abweicht; reine Tatsachen- oder Subsumtionsrügen genügen nicht. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden hat. • Das FG hat keine neue Rechtsregel aufgestellt; es hat festgestellt, dass X-GmbH und Y-GmbH an den Rechnungsanschriften nicht ansässig waren und Zweifel an der Leistungserbringung bestanden, was den Vorsteuerabzug ausschließt. • Zur EuGH-Rechtsprechung: Die vom Kläger gerügten Abweichungen bestehen nicht; die Feststellungslast des Steuerpflichtigen, dass die Leistung bewirkt wurde, entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung und bleibt jedenfalls in Bezug auf die tatsächliche Leistungserbringung anzuwenden. • Zur Fortbildung des Rechts: Der Kläger hat keine klärbare Rechtsfrage substantiiert dargelegt, die hier entscheidungserheblich wäre; insb. hat das FG nicht festgestellt, dass der Kläger gutgläubig war, sondern Umstände benannt, die gegen Gutgläubigkeit sprechen. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; der Senat sieht von weiterer Begründung ab (§116 Abs.5 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG durfte den Vorsteuerabzug versagen, weil die in den Rechnungen genannten Gesellschaften an den angegebenen Anschriften nicht ansässig waren und Zweifel an der tatsächlichen Erbringung der abgerechneten Leistungen bestanden. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht, weil keine klärbare, substantiiert vorgetragene Rechtsfrage und keine Divergenz zu anderen Entscheidungen dargelegt wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Wegen fehlender hinreichender Darlegungen des Klägers ist die Revision nicht zuzulassen.