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Urteil

VI R 77/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen können nach § 9 Abs. 1 EStG Werbungskosten sein, wenn sie objektiv und subjektiv durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst sind. • Bei mehreren möglichen Einkunftsarten ist der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). • Ein angestrebter künftiger Beteiligungserwerb kann vorab entstandene Werbungskosten rechtfertigen, sofern die künftige Erwerbstätigkeit hinreichend konkret feststand. • Die Tatsacheninstanz muss konkrete Feststellungen treffen, wenn sie eine Übernahme der Bürgschaft überwiegend durch einen beabsichtigten Beteiligungserwerb begründet; fehlende tragfähige Feststellungen sind revisionsrechtlich zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Bürgschaftsaufwendungen: Werbungskostenentscheidung bei unklarer Beteiligungsabsicht • Aufwendungen aus Bürgschaftsinanspruchnahmen können nach § 9 Abs. 1 EStG Werbungskosten sein, wenn sie objektiv und subjektiv durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst sind. • Bei mehreren möglichen Einkunftsarten ist der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). • Ein angestrebter künftiger Beteiligungserwerb kann vorab entstandene Werbungskosten rechtfertigen, sofern die künftige Erwerbstätigkeit hinreichend konkret feststand. • Die Tatsacheninstanz muss konkrete Feststellungen treffen, wenn sie eine Übernahme der Bürgschaft überwiegend durch einen beabsichtigten Beteiligungserwerb begründet; fehlende tragfähige Feststellungen sind revisionsrechtlich zu beanstanden. Eheleute wurden 2009–2011 zusammen veranlagt. Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, hielt treuhänderisch einen Geschäftsanteil und erhielt Gehalt sowie mögliche Tantieme. Zur Finanzierung von Grundstückskäufen gewährten Banken der GmbH Kredite; der Kläger übernahm persönliche selbstschuldnerische Bürgschaften. Die GmbH geriet in Schwierigkeiten, der Kläger wurde abberufen und von den Banken in Anspruch genommen; er leistete Zahlungen und finanzierte diese durch Darlehen, zahlte Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Kläger machten die entstandenen Aufwendungen in den Steuererklärungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht; das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Bürgschaftsübernahmen seien überwiegend durch die angestrebte Beteiligung veranlasst. • Rechtliche Grundlagen: Werbungskostenbegriff nach § 9 Abs. 1 EStG; Zuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem engeren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang. • Rechtsprechung: Der BFH hat klargestellt, dass Bürgschaftsverluste je nach Beteiligungsumfang des Gesellschafter-Geschäftsführers für die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Werbungskosten bei Lohneinkünften zuzuordnen sind; bei geringer oder keiner Beteiligung spricht vieles für einen beruflichen Zusammenhang. • Angestrebte Beteiligung: Vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten wegen einer angestrebten künftigen Beteiligung sind nur abziehbar, wenn die künftige Erwerbstätigkeit hinreichend konkret feststand und sich ein klarer Veranlassungszusammenhang feststellen lässt. • Tatsachenwürdigung: Die Beurteilung des FG ist revisionsrechtlich zu überprüfen, wenn sie nicht auf tragfähigen, nachvollziehbaren Feststellungen beruht oder Denkgesetze verletzt; das FG musste konkrete Feststellungen zum Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der angeblich beabsichtigten Beteiligung treffen. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, inwieweit Verhandlungen, konkrete Absprachen oder bindende Zusagen über eine Beteiligung vorlagen; die pauschale Bezugnahme auf eine »in Aussicht gestellte« Beteiligung genügt nicht, zumal diese Aussicht gerade dazu dienen sollte, den Kläger als Geschäftsführer zu gewinnen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels ausreichender Feststellungen ist die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Revision der Kläger ist stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die fehlenden konkreten Feststellungen zum behaupteten beabsichtigten Beteiligungserwerb nachzuholen und anhand der geschilderten Rechtsgrundsätze zu prüfen, ob die Bürgschaftsaufwendungen überwiegend durch die nichtselbständige Tätigkeit veranlasst waren und somit als nachträgliche Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob und in welchem Umfang konkrete Verhandlungen, Zusagen oder Vereinbarungen über eine Beteiligung bestanden und ob die vorgesehene Beteiligung dem Zweck diente, den Kläger als Geschäftsführer zu gewinnen. Die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.