Beschluss
VI B 5/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.
• Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage) ist die schlüssige Darlegung des Wiederaufnahmegrundes erforderlich (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579, 580, 589 ZPO).
• Eine vermeintliche Divergenz zum BFH-Recht besteht nicht, wenn das FG dieselben maßgeblichen Rechtssätze zugrunde legt; bloße Rügen materieller oder verfahrensrechtlicher Fehler genügen nicht zur Revisionszulassung.
• Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO rechtfertigt die Wiederaufnahme nur, wenn die aufgefundene Urkunde allein in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Darlegung bei Restitutionsklage • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. • Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage) ist die schlüssige Darlegung des Wiederaufnahmegrundes erforderlich (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579, 580, 589 ZPO). • Eine vermeintliche Divergenz zum BFH-Recht besteht nicht, wenn das FG dieselben maßgeblichen Rechtssätze zugrunde legt; bloße Rügen materieller oder verfahrensrechtlicher Fehler genügen nicht zur Revisionszulassung. • Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO rechtfertigt die Wiederaufnahme nur, wenn die aufgefundene Urkunde allein in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Klägerin begehrte die Wiederaufnahme eines vorangegangenen steuergerichtlichen Verfahrens; das Sächsische Finanzgericht wies die Wiederaufnahmeklage als unzulässig ab, weil die Klägerin den geltend gemachten Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt habe. Sie legte ein Schreiben des Finanzamts vom 21.9.2009 vor und berief sich darauf, dass dieses Schreiben und weitere Beweismittel geeignet gewesen seien, im Vorprozess zu einer für sie günstigeren Entscheidung zu führen. Die Klägerin rügte zudem Verfahrensmängel und eine angebliche Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG richtete sich ihre Beschwerde zum BFH. Der BFH prüfte insbesondere die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO sowie die rechtliche Bewertung des Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Verfahrensmängeln zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). • Divergenzrechtssatz: Eine Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt abweichende, entscheidungserhebliche Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage und vergleichbarem Sachverhalt voraus; das FG hat aber dieselben maßgeblichen BFH-Rechtssätze angewandt. • Wiederaufnahmevoraussetzungen: Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeits- oder Restitutionsgrundes erforderlich (§ 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579, 580, 589 ZPO). • Restitutionsrecht: § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO verlangt, dass die aufgefundene Urkunde dem Kläger im Vorprozess unverschuldet unbekannt war oder er unverschuldet verhindert war, sie vorzulegen, und dass diese Urkunde allein in Verbindung mit dem bisherigen Prozessstoff kausal für eine günstigere Entscheidung gewesen wäre. • Anwendung auf den Streitfall: Das Schreiben des Finanzamts vom 21.9.2009 konnte nach Auffassung des FG nicht kausal zu einer anderen Entscheidung im Vorprozess führen; die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, wann und warum sie die Urkunde nicht früher eingebracht hat und inwiefern die Urkunde allein entscheidungserhebliche neue Tatsachen bewirkt hätte. • Verfahrensrügen: Es liegt kein Verfahrensfehler vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Insbesondere war die Klage unzulässig, so dass Maßnahmen wie Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens nicht geboten waren; der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet. • Keine Rechtsfehler in erheblichem Gewicht: Die behaupteten materiellen oder formellen Rechtsfehler des FG erscheinen nicht so gravierend, dass die Rechtseinheit nur durch höchstrichterliche Überprüfung wiederhergestellt werden könnte. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die Klägerin den für eine Wiederaufnahmeklage erforderlichen Restitutionsgrund nicht schlüssig dargelegt hat und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Eine behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung besteht nicht, da das FG die gleichen maßgeblichen Rechtssätze angewandt hat. Verfahrensrügen wie unterlassene Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.