OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 42/13

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien (Entwicklungshelferklausel) kann auf abgrenzbare Vergütungsteile Anwendung finden; das Ausschließlichkeitsmerkmal der Mittelbereitstellung bezieht sich auf die jeweiligen Vergütungsteile, nicht zwingend auf die Gesamtvergütung. • Bei der Auslegung von Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien ist ein weites Verständnis von "Entwicklungshilfeprogramm" geboten; Programme können in Kooperation mit Durchführungsorganisationen wie der GTZ umgesetzt werden, ohne die deutsche Zurechnung zu verneinen. • Für die Anwendung der Ortskräfteklausel (Art.19 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.3) sind abkommensrechtliche Feststellungen zur Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person erforderlich; fehlen diese, ist die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Entwicklungshelferklausel (Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien) auf abgrenzbare Vergütungsteile • Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien (Entwicklungshelferklausel) kann auf abgrenzbare Vergütungsteile Anwendung finden; das Ausschließlichkeitsmerkmal der Mittelbereitstellung bezieht sich auf die jeweiligen Vergütungsteile, nicht zwingend auf die Gesamtvergütung. • Bei der Auslegung von Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien ist ein weites Verständnis von "Entwicklungshilfeprogramm" geboten; Programme können in Kooperation mit Durchführungsorganisationen wie der GTZ umgesetzt werden, ohne die deutsche Zurechnung zu verneinen. • Für die Anwendung der Ortskräfteklausel (Art.19 Abs.1 Satz2 i.V.m. Abs.3) sind abkommensrechtliche Feststellungen zur Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person erforderlich; fehlen diese, ist die Sache zurückzuverweisen. Der Kläger war 2008 als Angestellter der GTZ in Jakarta als Ländermanager Ausland tätig. Seine Arbeitszeit verteilte sich auf GTZ-Office-Aufgaben, kofinanzierte Maßnahmen und zu 60,7% auf Projekte, die ausschließlich vom BMZ finanziert wurden. Das Finanzamt behandelte die ins Ausland erzielten Einkünfte zunächst als in Deutschland steuerpflichtig; im Prozess änderte es die Veranlagung teilweise. Das Thüringer Finanzgericht stellte die streitige Vergütung in bestimmtem Umfang unter den Progressionsvorbehalt und behandelte weitere Vergütungsanteile als nicht vom Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien erfasst. Der BFH prüfte die Anwendung der Entwicklungshelferklausel auf die auf deutsche Mittel entfallenden Vergütungsanteile und die Frage der möglichen Besteuerung in Indonesien nach der Ortskräfteklausel. • Revision führte zur Aufhebung, weil der Verfahrensgegenstand durch nachfolgendes Änderungsverfahren verändert wurde; die Feststellungen des FG bleiben jedoch für das Revisionsverfahren bindend. • Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien erfasst Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms aus Mitteln eines Vertragsstaats ausschließlich getragen werden; das Besteuerungsrecht des finanzierenden Staates kann sich auf abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung beziehen. • Der Begriff der Vergütung und dessen Zuordnung folgt dem systematischen Zusammenhang mit Art.15 Abs.1 DBA-Indonesien; abspaltbare Vergütungsteile sind nach den jeweiligen Zuordnungsmerkmalen zu bestimmen. • Ein "Entwicklungshilfeprogramm" ist weit zu verstehen; Programme können mehrere Projekte umfassen und auch durch Durchführungsorganisationen wie die GTZ realisiert werden, ohne die Zurechnung der Mittel zum finanzierenden Staat zu berühren. • Die Bereitstellung der Mittel durch Deutschland ist bereits gegeben, wenn BMZ-Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt und Deutschland damit als Urheber der Mittel anzusehen ist, auch wenn die Auszahlung über die GTZ erfolgt. • Der Kläger ist als mit Zustimmung Indonesiens entsandte Fachkraft im Sinne des Art.19 Abs.3 anzusehen; der Begriff der Fachkraft ist weit auszulegen und erfasst auch administrative und programmorganisatorische Tätigkeiten. • Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um sicher zu beurteilen, ob der Kläger als Ortskraft i.S. von Art.19 Abs.1 Satz2/Abs.3 anzusehen ist; es fehlen abkommensrechtliche Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit, weshalb eine Zurückverweisung gemäß §126 Abs.3 FGO erforderlich ist. Das Urteil des Thüringer Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass Art.19 Abs.3 DBA-Indonesien grundsätzlich auf die vom BMZ finanzierten Vergütungsanteile anzuwenden ist und diese Teile Deutschland das Besteuerungsrecht begründen können; dabei ist ein weiter Begriff von Entwicklungshilfeprogrammen und Fachkraft zugrunde zu legen. Gleichzeitig betont der BFH, dass für die abschließende Zuordnung der Besteuerungsrechte zu klären ist, ob der Kläger unter die Ortskräfteklausel fällt, wozu Feststellungen zur abkommensrechtlichen Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren wird an das Finanzgericht übertragen.