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Beschluss

I B 114/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Form dargelegt wurden. • Bei kumulativer Begründung eines Urteils müssen für jeden tragenden Entscheidungsgrund gesondert Revisionszulassungsgründe vorgetragen werden. • Zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist eine hinreichend konkrete Darstellung der Streitlage, vorhandener Rechtsprechung und Literatur sowie des Klärungsbedarfs erforderlich; bloße Hinweise auf fehlende Rechtsprechung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mangels darlegter Revisionszulassungsgründe • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Form dargelegt wurden. • Bei kumulativer Begründung eines Urteils müssen für jeden tragenden Entscheidungsgrund gesondert Revisionszulassungsgründe vorgetragen werden. • Zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist eine hinreichend konkrete Darstellung der Streitlage, vorhandener Rechtsprechung und Literatur sowie des Klärungsbedarfs erforderlich; bloße Hinweise auf fehlende Rechtsprechung genügen nicht. Die Klägerin, eine GmbH, hielt 100% der Anteile an einer tschechischen Kapitalgesellschaft (Firma B), deren Geschäftsleitung in Deutschland lag. Geschäftsführer beider Gesellschaften war T.B., der von der Klägerin vergütet wurde und für die Firma B Verwaltungs-, Management- und Kontrollaufgaben erfüllte. Das Finanzamt (Beklagter) qualifizierte die Tätigkeiten des T.B. als schuldrechtliche Leistungen und nahm eine Einkünftekorrektur nach §1 AStG a.F. vor. Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und verneinte die Voraussetzungen des §1 AStG a.F.; es sah keine Geschäftsbeziehung i.S. des §1 Abs.1 und Abs.5 AStG a.F. und verneinte das Merkmal "zum Ausland", weil die Geschäftsleitung der Firma B im Inland lag. Das Finanzamt legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, worüber der BFH entschieden hat. • Die Beschwerde ist unzulässig nach §116 Abs.5 FGO, weil Revisionszulassungsgründe nicht in der dem §116 Abs.3 Satz3 FGO genügenden Form vorgetragen wurden. • Bei kumulativer Urteilsbegründung muss der Beschwerdeführer für jeden selbstständigen tragenden Entscheidungsgrund einen Zulassungsgrund i.S. des §115 Abs.2 FGO vortragen; das Finanzamt hat dies nicht für beide Begründungsstränge getan. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss eine konkret umrissene Rechtsfrage dargestellt werden, der Klärungsbedarf erläutert und vorhandene Rechtsprechung sowie Literatur auseinandergesetzt werden; pauschale Hinweise auf fehlende Rechtsprechung reichen nicht aus. • Konkrett war das FG kumulativ davon ausgegangen, erstens liege keine Geschäftsbeziehung im Sinne des §1 Abs.1 und Abs.5 AStG a.F. vor und zweitens fehle das Merkmal "zum Ausland", weil die Tochtergesellschaft inländische Geschäftsleitung hatte. • Die Beschwerdebegründung enthält keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur und stützt sich teilweise auf unterstellte tatsächliche Feststellungen, die das FG nicht getroffen hat; solche behaupteten Tatsachen müssten durch Verfahrensrüge geltend gemacht werden. • Mangels hinreichender Darlegung der Rechtsfragen und fehlender Klärungsfähigkeit sind die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO und trifft den Beschwerdeführer. Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Finanzamt hat die Revisionszulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, substantiierten Form dargelegt; insbesondere wurde bei der kumulativen Urteilsbegründung nicht für jeden tragenden Grund ein eigener Zulassungsgrund vorgetragen und es fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Fachliteratur zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung. Weiter beruhte der Vortrag zum Teil auf nicht vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, was die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen verhindert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das Finanzamt.