OffeneUrteileSuche
Beschluss

III B 168/14

BFH, Entscheidung vom

9mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; Verfahrensrügen wurden nicht hinreichend dargelegt. • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn ersichtlich ist, dass ein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde. • Streit über die Entstehung und Höhe einzelner Säumniszuschläge gehört grundsätzlich nicht in das Billigkeitsverfahren nach § 227 AO, sondern in ein gesondertes Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; Verfahrensrügen wurden nicht hinreichend dargelegt. • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn ersichtlich ist, dass ein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde. • Streit über die Entstehung und Höhe einzelner Säumniszuschläge gehört grundsätzlich nicht in das Billigkeitsverfahren nach § 227 AO, sondern in ein gesondertes Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Kläger hatten gegenüber dem Finanzamt feste Steuerbescheide und Vorauszahlungen für 2001–2010, die zunächst nicht vollständig bezahlt wurden; nach Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen beglichen sie die Rückstände bis Februar 2011, einzig Säumniszuschläge blieben bestehen. Das Finanzamt lehnte einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge am 17. März 2011 ab; nach Ratenzahlungen erstatteten die Kläger später die Säumniszuschläge. Einspruch führte nur zu einer Teilgutschrift von 585 €; die restlichen Säumniszuschläge blieben bestehen. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Ablehnung des Erlasses als unbegründet zurück und sah keinen Ermessens- oder Verfahrensfehler. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision wegen vermeintlicher Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichender Sachaufklärung. • Die Beschwerde ist unbegründet; soweit vorgetragen wurde, entsprechen die Angaben nicht den Anforderungen für die Zulassung der Revision (§ 116 FGO). • Rechtliches Gehör: Anspruch umfasst Vorbringen zu entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten; das Gericht muss in der Begründung erkennen lassen, dass es sich mit wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, nicht jedoch mit jedem Detail. • Das FG hat das Vorbringen der Kläger, Säumniszuschläge seien wegen nachträglicher Aufhebungen der Vorauszahlungen unberechtigt, nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil es im Rahmen der auf § 227 AO gerichteten Billigkeitsprüfung die in der Rückstandsaufstellung ausgewiesenen Zuschläge als gegeben annahm. • Streit über die tatsächliche Entstehung und Höhe von Säumniszuschlägen ist nicht Gegenstand der Billigkeitsentscheidung; danach sind solche Streitfragen in einem eigenen Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu klären. • Die Rüge, das FG habe sich nicht mit zahlreichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung befasst, ist unbegründet, weil das FG ausgeführt hat, eine Aussetzung hätte ohnehin früher ausgeschieden; das FG konnte dies als nicht entscheidungserheblich ansehen. • Sachaufklärung: Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, welche Tatsachen und welche Beweismittel das FG noch hätte ermitteln müssen, welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und wie dies zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können; damit fehlt die erforderliche Substantiierung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. • Angriffe auf die materielle Bewertung oder rechtliche Beurteilung des FG begründen keinen Verfahrensfehler und rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hielt fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht hinreichend dargelegt wurde. Wesentliche Streitfragen zur Entstehung und Höhe der Säumniszuschläge sind in einem gesonderten Abrechnungsverfahren zu klären, nicht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 227 AO. Mangels substantiierter Verfahrensrügen ist die Zulassung der Revision nicht zu gewähren.