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Beschluss

XI B 63/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. • Nichtvereinnahmung von Entgelten trotz beabsichtigter oder tatsächlicher Nichteintreibung gegenüber nahestehenden Personen stellt nicht ohne weiteres eine steuerpflichtige Vereinnahmung dar. • Die Übertragung oder der Verzicht auf eine auf Geld gerichtete Forderung ist nach §4 Nr.8 Buchst. c UStG steuerfrei, sodass daraus keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen Nichteinziehung von Honorarforderungen • Die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor. • Nichtvereinnahmung von Entgelten trotz beabsichtigter oder tatsächlicher Nichteintreibung gegenüber nahestehenden Personen stellt nicht ohne weiteres eine steuerpflichtige Vereinnahmung dar. • Die Übertragung oder der Verzicht auf eine auf Geld gerichtete Forderung ist nach §4 Nr.8 Buchst. c UStG steuerfrei, sodass daraus keine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe folgt. Der Kläger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wendete die Istversteuerung nach §20 UStG an. Er erbrachte Honorardienstleistungen überwiegend an die A-GmbH (Geschäftsführer und Alleingesellschafter: sein Bruder), die B-GmbH (später auf die A-GmbH verschmolzen) und an seine Schwägerin. Wesentliche Honorarforderungen wurden nicht beigetrieben; die Außenstände betrugen zum 31.12.2009 brutto 374.947,15 €. Das Finanzamt ging nach Außenprüfung davon aus, der Kläger habe aus privaten Gründen auf Beitreibung verzichtet, und setzte die Umsätze durch Änderungsbescheide entsprechend höher an. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt und erkannte, die Festsetzungen seien zu Unrecht erfolgt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Finanzamts wegen Nichtzulassung der Revision. • Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor; das Finanzamt hat keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend dargestellt. • Der vom Finanzamt benannte Fragenkomplex zur konkludenten Entnahmehandlung durch Nichteintreibung bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, da die Rechtsprechung bereits regelt, dass Forderungsverzicht keine Vereinnahmung, sondern gegebenenfalls eine Entgeltkürzung sein kann (vgl. BFH-Entscheidung V R 37/98). • Das Finanzamt hat nicht dargelegt, weshalb gesellschaftsrechtlich begründeter oder aus privaten Motiven unterlassener Vollstreckungswille umsatzsteuerlich anders zu behandeln wäre als bereits entschiedene Fälle; eine abweichende Grundsatzentscheidung ist nicht ersichtlich. • Alternative Begründung als unentgeltliche Wertabgabe scheitert, weil die Übertragung oder der Verzicht auf eine auf Geld gerichtete Forderung gemäß §4 Nr.8 Buchst. c UStG steuerfrei ist. • Verfahrensrechtlich liegt kein Gehörsverstoß vor: das Finanzgericht hat den Sachverhalt einschließlich der vom Finanzamt vertretenen Auffassung erfasst und in seinen Entscheidungsgründen substantiiert behandelt. • Das Finanzgericht hat seine Entscheidungs- und Begründungspflicht erfüllt; daher besteht kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO. • Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO, und die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht die Umsatzfestsetzungen aufgehoben. Entscheidungsrelevant war, dass der Kläger die Istversteuerung anwandte und die strittigen Honorare nicht vereinnahmt wurden, sodass eine Vereinnahmung durch bloßen Verzicht oder Unterlassen der Beitreibung nicht festgestellt werden konnte. Soweit das Finanzamt alternativ eine unentgeltliche Wertabgabe oder eine Entnahme der Forderung geltend machte, scheitert dies daran, dass die Übertragung oder der Verzicht auf eine Geldforderung nach §4 Nr.8 Buchst. c UStG steuerfrei ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor; das Verfahren war ordnungsgemäß, und das FG hat den Sachverhalt sowie die Vorbringen des Finanzamts hinreichend berücksichtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.