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Urteil

III R 38/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehrjährigem Auslandsstudium kann ein inländischer Wohnsitz fortbestehen, wenn das Kind die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringt. • Für die Beurteilung der Wohnsitzbeibehaltung sind Dauer, Häufigkeit und Verteilung der Inlandsaufenthalte sowie Art der Unterbringung und persönliche Beziehungen maßgeblich. • Die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft des Kindes ist für die Wohnsitzbeurteilung grundsätzlich ohne Eigengewicht; relevant sind vielmehr konkrete Beziehungen am jeweiligen Ort.
Entscheidungsgründe
Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium • Bei mehrjährigem Auslandsstudium kann ein inländischer Wohnsitz fortbestehen, wenn das Kind die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringt. • Für die Beurteilung der Wohnsitzbeibehaltung sind Dauer, Häufigkeit und Verteilung der Inlandsaufenthalte sowie Art der Unterbringung und persönliche Beziehungen maßgeblich. • Die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft des Kindes ist für die Wohnsitzbeurteilung grundsätzlich ohne Eigengewicht; relevant sind vielmehr konkrete Beziehungen am jeweiligen Ort. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn S, der ab September 2013 ein voraussichtlich bis Juli 2017 dauerndes Bachelorstudium in China aufnahm. S absolvierte zuvor einen einjährigen Sprachkurs in China und wohnte während des Studiums in einem Studentenwohnheim mit nur minimalem Stauraum. Sommerferien 2013 und 2014 sowie ein geplanter Rückflug Januar 2015 zeigen wiederholte Inlandsaufenthalte; während der Ferien war S in der elterlichen Wohnung untergebracht, in der auch sein Bruder lebt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf und forderte Zahlungen zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, S habe seinen inländischen Wohnsitz im Streitzeitraum beibehalten. Die Familienkasse rügte materielle Rechtsverletzung und legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist §63 Abs.1 S.3 EStG i.V.m. §8 AO zur Wohnsitzfrage bei Auslandsaufenthalten; maßgebliche Kriterien hat der Senat bereits dargelegt. • Das FG hat zu Recht festgestellt, dass der vorübergehende Sprachkurs ( Die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt. Es ist festgestellt, dass der Sohn des Klägers im Streitzeitraum seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, weil er die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in der elterlichen Wohnung verbrachte, in der weiterhin substanzielle persönliche Beziehungen bestanden und er dort tatsächlich untergebracht war. Fehlerhafte Einzelabwägungen des FG führen nicht zum Erfolg der Revision, da die Gesamtwürdigung den Wohnsitzerhalt trägt. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.