Urteil
VI R 17/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar, wenn das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist.
• Die frühere BFH-Rechtsprechung, Zivilprozesskosten generell als zwangsläufiger Folge des staatlichen Gewaltmonopols anzusehen, wird aufgegeben; eine enge Ausnahme bleibt bestehen für Streitigkeiten, die existenziell bedeutsam sind.
• Prozesskostenhilfe und das staatliche Gewaltmonopol begründen keine generelle Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten; maßgeblich ist, ob ohne Rechtsverfolgung die Existenzgrundlage bedroht wäre.
Entscheidungsgründe
Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Zwangslage als außergewöhnliche Belastung • Kosten eines Zivilprozesses sind nur dann als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abziehbar, wenn das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. • Die frühere BFH-Rechtsprechung, Zivilprozesskosten generell als zwangsläufiger Folge des staatlichen Gewaltmonopols anzusehen, wird aufgegeben; eine enge Ausnahme bleibt bestehen für Streitigkeiten, die existenziell bedeutsam sind. • Prozesskostenhilfe und das staatliche Gewaltmonopol begründen keine generelle Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten; maßgeblich ist, ob ohne Rechtsverfolgung die Existenzgrundlage bedroht wäre. Die Klägerin war Alleinerbin ihrer 2007 verstorbenen Mutter; ihr Bruder focht die Erbeinsetzung an. In einem mehrstufigen Erbscheinverfahren wurden Gutachten eingeholt und schließlich am 1. Februar 2010 der Alleinerbschein erteilt. Im Streitjahr 2010 entstanden der Klägerin Anwaltskosten von 3.460,03 € und Gerichtskosten von 3.866,55 €, die nicht erstattet wurden. Die Klägerin machte diese Kosten nachträglich im Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 geltend und berief sich auf eine zwischenzeitliche BFH-Rechtsprechungsänderung, wonach Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt und das Finanzgericht wiesen die Berücksichtigung ab. Die Klägerin rief den BFH an. • Anwendbare Norm: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und die Grundsätze zur Zwangsläufigkeit aus der BFH-Rechtsprechung. • Ziel von § 33 EStG ist die Berücksichtigung zwangsläufiger Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf; übliche Lebensführungskosten sind ausgeschlossen. • Frühere BFH-Rechtsprechung setzte bei Zivilprozesskosten regelmäßig eine Vermutung gegen Zwangsläufigkeit und erkannte sie nur bei existenzieller Betroffenheit an. • Zwischenzeitliche BFH-Entscheidung (VI R 42/10) hatte Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als zwangsläufig angesehen; diese Auffassung wird vom Senat ausdrücklich aufgegeben. • Der Senat stellt auf die wesentliche Ursache der Aufwendungen ab: Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn das der Prozessführung mit Zahlungspflicht adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen selbst zwangsläufig ist. • Staatliches Gewaltmonopol und Prozesskostenhilfe rechtfertigen keine generelle Zwangsläufigkeit; sonst wäre jede rechtmäßig auferlegte Zahlungsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung erschlossen. • Im konkreten Fall hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ohne Führung des Rechtsstreits ihre Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre; daher fehlt die notwendige Zwangsläufigkeit. Der BFH weist die Revision der Klägerin als unbegründet zurück und bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten sind keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, weil die notwendige Zwangsläufigkeit des die Prozesskosten verursachenden Ereignisses fehlt. Eine generelle Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten wird verneint; nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei Gefährdung der Existenzgrundlage, kommen sie in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.