Urteil
XI R 17/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Sendungen aus Drittland in das Inland bestimmt § 3 Abs. 8 UStG den Lieferort, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
• Zollrechtlich kann die formale Einreichung einer Freischreibungsanmeldung nicht genügen, wenn Vertreter nicht in eigenem Namen und für Rechnung der Empfänger gehandelt haben; in diesem Fall ist der Lieferer Zollschuldner und der Lieferort im Inland.
• Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kundenbevollmächtigung ist entbehrlich, wenn zollrechtlich bereits keine wirksame Vertretung vorliegt.
• Liegt bei Gestaltung die Verlagerung des Lieferorts ins Ausland nahe, ist gegebenenfalls eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ort der Lieferung bei Drittlandssendungen: Zollschuld und Inland als Lieferort • Bei Sendungen aus Drittland in das Inland bestimmt § 3 Abs. 8 UStG den Lieferort, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. • Zollrechtlich kann die formale Einreichung einer Freischreibungsanmeldung nicht genügen, wenn Vertreter nicht in eigenem Namen und für Rechnung der Empfänger gehandelt haben; in diesem Fall ist der Lieferer Zollschuldner und der Lieferort im Inland. • Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kundenbevollmächtigung ist entbehrlich, wenn zollrechtlich bereits keine wirksame Vertretung vorliegt. • Liegt bei Gestaltung die Verlagerung des Lieferorts ins Ausland nahe, ist gegebenenfalls eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO zu prüfen. Die Klägerin (Organträgerin der Z-GmbH) vertrieb 2007 Bücher, DVDs und CDs an inländische Kunden; der Versand erfolgte von einem Lager in der Schweiz durch die A-AG. In AGB (online und print) war geregelt, dass Auslieferung aus der Schweiz erfolgt und die Z-GmbH die Zollanmeldung vornimmt und Einfuhrabgaben übernimmt; Besteller sollten bevollmächtigen. Bei Warenwerten über 22 € erfolgte Sammelzollanmeldung auf Rechnung der Z-GmbH; bei Kleinsendungen unter 22 € wurde für die Empfänger die "Freischreibung" beantragt. Die Klägerin behandelte Kleinsendungen in der USt-Erklärung als im Ausland ausgeführt. Das Finanzamt änderte dies und nahm die Lieferungen als im Inland steuerbar an; es wertete die Klausel zugleich als missbräuchlich bzw. als unwirksam nach AGB-Recht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verletzung von § 3 Abs. 8 UStG und BGB-AGB-Regelungen; sie bestritt Missbrauch. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Anwendbarkeit § 3 Abs. 8 UStG: Diese Norm bestimmt den Ort der Lieferung als Inland, wenn der Gegenstand aus einem Drittland eingeführt wird und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. • Maßgeblicher Begriff der Einfuhrschuldnerschaft folgt aus Zollrecht (Verweis in § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG) und Art. 201 ZK; Anmelder ist Zollschuldner. • Vertretung nach Zollkodex: Für eine wirksame direkte Vertretung muss der Vertreter in Namen und für Rechnung des Vertretenen handeln und dies erklären; wer nicht erklärt oder keine Vertretungsmacht hat, gilt als in eigenem Namen handelnd. • Hier wurden die Zollanmeldungen zwar für die Empfänger gestellt, die AGB aber legen nahe, dass Z-GmbH/A-AG auf eigene Rechnung und damit nicht für die Kunden handelten; sie übernahmen Abgaben und Kosten und handelten daher als Anmelder/Zollschuldner. • Die Annahme der Freischreibungsanträge durch das Zollamt begründet die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer zugunsten des Anmelders; die formale Einreichung reicht nicht, wenn zollrechtlich keine direkte Vertretung vorliegt. • Mangels zollrechtlicher Wirksamkeit der Vertretung kommt es auf eine zivilrechtliche Bewertung der AGB-Bevollmächtigung nicht mehr an. • Eine alternative Missbrauchsprüfung nach § 42 AO wäre naheliegend, würde aber vorliegend nicht zum Abweichen von der zoll- und umsatzsteuerrechtlichen Würdigung führen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH stellte fest, dass die Lieferungen der Kleinsendungen gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland ausgeführt wurden, weil Z-GmbH/A-AG zollrechtlich nicht wirksam als Vertreter der Kunden auftraten und damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer wurden. Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kundenbevollmächtigung musste deshalb nicht geprüft werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.