Beschluss
VII S 35/14 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter erhält Prozesskostenhilfe nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Ansprüche aus einer gesetzlichen Neuregelung, die erst mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden sind, sind in der Regel auslaufendes Recht und begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO.
• Für die Annahme einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH müssen tragende, abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt und substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
PKH für Insolvenzverwalter bei Nichtzulassungsbeschwerde nur bei Erfolgsaussicht • Ein Insolvenzverwalter erhält Prozesskostenhilfe nur, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ansprüche aus einer gesetzlichen Neuregelung, die erst mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden sind, sind in der Regel auslaufendes Recht und begründen keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO. • Für die Annahme einer Divergenz zur Rechtsprechung des BFH müssen tragende, abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt und substantiiert dargelegt werden. Die Insolvenzverwalterin der X-GmbH beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision im Verfahren VII B 163/14. Das Finanzamt hatte für die Schuldnerin Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2001 und 31.12.2006 festgestellt und diese mit Insolvenztabelle angemeldeter Umsatzsteuerverbindlichkeiten verrechnet. Das Finanzgericht hatte die Klage gegen den daraus ergangenen Abrechnungsbescheid abgewiesen; es sah kein Aufrechnungsverbot nach §96 Abs.1 Nr.3 InsO, da das Finanzamt keine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe und das Guthaben mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden sei. Die Verwalterin rügte grundsätzliche Bedeutung und behauptete eine Divergenz zum BFH-Urteil VII R 62/10 und beantragte daraufhin PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach §142 Abs.1 FGO grundsätzlich möglich, wenn die Insolvenzmasse die Kosten nicht trägt und die Verfolgung Aussicht auf Erfolg hat. • Erfolgsaussicht fehlt: Die Nichtzulassungsbeschwerde weist nach Vortrag der Antragstellerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO auf; damit fehlt die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §116 ZPO). • Keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Der Streit betrifft die Behandlung eines Anspruchs aus §37 Abs.5 Satz1 KStG als auslaufendes Recht (Entstehung mit Ablauf des 31.12.2006). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung fehlt bei auslaufendem Recht regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung, sofern sich die Frage nicht in nicht überschaubarem Umfang künftig erneut stellen wird. • Keine Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Die herangezogene Entscheidung VII R 62/10 betrifft einen anderen Anspruchsgrund und keine gesetzliche Neuregelung; die Antragstellerin hat keine abstrakten, tragenden Rechtssätze gegenübergestellt und die behauptete Divergenz nicht substantiiert dargelegt. • Substantiierungspflicht: Bloße Rügen von Subsumtionsfehlern reichen nicht, um Zulassungsgründe oder Divergenzen zu begründen; die Antragstellerin hat insoweit nicht vorgetragen. • Folgen: Mangels Erfolgsaussicht und Zulassungsgründen ist PKH zu versagen; die Kostenentscheidung entfällt (gerichtsgebührenfrei). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine substantiiert dargelegte Divergenz zu BFH-Rechtsprechung vorliegt. Insbesondere betrifft die Frage das auslaufende Recht des §37 Abs.5 Satz1 KStG (Entstehung des Anspruchs mit Ablauf des 31.12.2006), weshalb keine allgemeine Relevanz für einen nicht überschaubaren Personenkreis dargelegt wurde. Die Antragstellerin hat keine tragenden, abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet und lediglich einen Subsumtionsvorwurf erhoben, was für die Zulassung der Revision nicht ausreicht. Daher sind die Voraussetzungen des §142 Abs.1 FGO (Erfolgsaussicht) nicht erfüllt; der Antrag wird zurückgewiesen und die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.