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Beschluss

V B 140/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn der BFH die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt hat und keine neuen Gesichtspunkte vorliegen. • Für einen steuerbaren Leistungsaustausch im Umsatzsteuerrecht ist erforderlich, dass zwischen Leistung und Entgelt ein unmittelbarer, vom Umfang der Leistung abhängiger Zusammenhang besteht. • Fehlt die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung, liegt kein Leistungsaustausch vor. • Eine behauptete Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung ist unzulässig, wenn keine abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt und die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. • Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör, Auslegung von Vertrag und Würdigung) rechtfertigen nur dann die Zulassung der Revision, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt; reine materiell-rechtliche Bewertungsfehler tun dies nicht.
Entscheidungsgründe
Leistungsaustausch im Umsatzsteuerrecht: Abhängigkeit des Entgelts vom Leistungsumfang erforderlich • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn der BFH die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt hat und keine neuen Gesichtspunkte vorliegen. • Für einen steuerbaren Leistungsaustausch im Umsatzsteuerrecht ist erforderlich, dass zwischen Leistung und Entgelt ein unmittelbarer, vom Umfang der Leistung abhängiger Zusammenhang besteht. • Fehlt die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung, liegt kein Leistungsaustausch vor. • Eine behauptete Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung ist unzulässig, wenn keine abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt und die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. • Verfahrensrügen (Recht auf rechtliches Gehör, Auslegung von Vertrag und Würdigung) rechtfertigen nur dann die Zulassung der Revision, wenn ein Verfahrensmangel vorliegt; reine materiell-rechtliche Bewertungsfehler tun dies nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz über umsatzsteuerliche Fragen. Streitgegenstand ist, ob zwischen erbrachter Leistung (Stromlieferung/Leistungsbeiträge) und Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der einen steuerbaren Leistungsaustausch begründet. Der Kläger rügt insbesondere, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung Normen des EEG nicht ausreichend berücksichtigt und frühere BFH-Entscheidungen divergieren würden. Das Finanzgericht verneinte einen Leistungsaustausch, weil das Entgelt nicht vom konkreten Umfang der tatsächlichen Leistung abhängig sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen angeblicher Verfahrensfehler. Der BFH prüft, ob neue Rechtsfragen vorliegen, ob Divergenzen bestehen und ob Verfahrensmängel das Recht auf rechtliches Gehör verletzen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO): Der BFH hat die aufgeworfene Frage, ob Leistung gegen Entgelt einen konkret messbaren Leistungsumfang voraussetzt, bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt; es liegen keine neuen Gesichtspunkte vor. • Rechtliche Leitlinien: Nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG setzt ein steuerbarer Leistungsaustausch voraus, dass Entgelt und Leistung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist. • Entscheidende Kriterien aus der BFH-Rechtsprechung: Die Abhängigkeit des Entgeltanteils vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags ist maßgeblich; Beispiele sind Überlassung von Baugeräten, Gewinnverteilung nach angelieferter Menge und Vergütung abhängig von tatsächlicher Belegung. • Fehlt ein konkreter Maßstab für den Umfang der Leistung und bemisst sich die Vergütung unabhängig hiervon (z. B. prozentualer Anteil an Infrastruktur), fehlt die wechselseitige Abhängigkeit und damit ein Leistungsaustausch. • Zur Zulassung wegen Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Keine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen, weil unterschiedliche Sachverhalte und keine gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze vorgetragen wurden. • Zur Zulassung wegen Verfahrensmangel (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Kein Verfahrensmangel durch Verletzung rechtlichen Gehörs oder fehlerhafte Auslegung des Gesellschaftsvertrags; Beanstandungen betreffen überwiegend materielle Würdigung und sind revisionsrechtlich nicht geeignet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Begründung: Die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die ständige BFH-Rechtsprechung bereits geklärt und es liegen keine neuen Gesichtspunkte oder echte Divergenzen vor. Soweit der Kläger Verfahrensrügen vorträgt, handelt es sich überwiegend um materielle Bewertungs- und Auslegungsfragen, die keinen verfahrensrechtlichen Mangel begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.