Beschluss
VIII B 20/15
BFH, Entscheidung vom
5mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 32a KStG gewährt eine formelle Änderungsmöglichkeit zur Kongruenz von Körperschafts- und Gesellschafterbesteuerung, begründet aber keine uneingeschränkte Anpassung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide.
• Zur Aussetzung der Vollziehung bestehen ernstliche Zweifel, wenn unklar ist, ob die Änderungsvorschrift (§ 32a KStG) oder die Änderungsnorm (§ 173 Abs.1 Nr.1 AO) den Erlass des Änderungsbescheids deckt.
• Eine Kontrollmitteilung stellt nicht ohne Weiteres eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 AO dar; maßgeblich ist, wann die zuständige Dienststelle Kenntnis der tatsächlichen Umstände erlangte.
Entscheidungsgründe
Grenzen der Anwendung des § 32a KStG bei Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide • § 32a KStG gewährt eine formelle Änderungsmöglichkeit zur Kongruenz von Körperschafts- und Gesellschafterbesteuerung, begründet aber keine uneingeschränkte Anpassung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide. • Zur Aussetzung der Vollziehung bestehen ernstliche Zweifel, wenn unklar ist, ob die Änderungsvorschrift (§ 32a KStG) oder die Änderungsnorm (§ 173 Abs.1 Nr.1 AO) den Erlass des Änderungsbescheids deckt. • Eine Kontrollmitteilung stellt nicht ohne Weiteres eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 AO dar; maßgeblich ist, wann die zuständige Dienststelle Kenntnis der tatsächlichen Umstände erlangte. Der Kläger war 2010 Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; sowohl er als auch seine Ehefrau nutzten Firmenfahrzeuge. Eine Betriebsprüfung führte zu der Feststellung, dass die Nutzung durch die Ehefrau eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewirkt; die GmbH berücksichtigte die vGA in Höhe der Fahrzeugkosten in ihrer Körperschaftsteuererklärung. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters mehrfach und erhöhte später die dem Kläger zugerechneten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Eingang einer Kontrollmitteilung auf 46.866 €. Der Kläger beantragte Aussetzung der Vollziehung und wandte ein, § 32a KStG sei im vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar; ferner bestehe die vGA zu gering bewertet und sei ggf. nach der 1%-Regelung zu bemessen. Das FG lehnte die Aussetzung ab; der Kläger legte Beschwerde beim BFH ein. • § 32a Abs.1 KStG erlaubt die formelle Änderung von Bescheiden des Gesellschafters, wenn gegenüber der Körperschaft ein Bescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. • Die Vorschrift dient der Herstellung einer korrespondierenden Besteuerung von Körperschaft und Anteilseigner und räumt der materiell richtigen Besteuerung Vorrang vor dem Vertrauen in Bestandskraft ein; sie begründet jedoch keine uneingeschränkte Anpassungsmöglichkeit gegenüber bestandskräftigen Bescheiden. • Es ist zweifelhaft, ob § 32a KStG die Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids rechtfertigt, wenn dem Finanzamt die vGA dem Grunde und die Höhe nach bereits bekannt waren und der Einkommensteuerbescheid in abweichender Höhe erklärungsgemäß festgesetzt wurde. • Alternativ sind ernstliche Zweifel zu der Frage gegeben, ob die Änderung auf § 173 Abs.1 Nr.1 AO gestützt werden kann, weil hierfür eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache erforderlich ist. • Eine Kontrollmitteilung allein ist nicht notwendigerweise eine Tatsache i.S. des § 173 AO; entscheidend ist, wann die zuständige Dienststelle Kenntnis von der tatsächlichen Nutzung erlangte. • Wegen der offenen verfahrens- und tatbestandlichen Fragen genügt die summarische Prüfung für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung: Es bestehen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe. • Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten sind dem Antragsgegner auferlegt. Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet; der BFH hebt den Beschluss des Finanzgerichts auf und setzt die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 30.06.2014 insoweit aus, als die Festsetzung über die im Bescheid vom 17.03.2014 enthaltene Festsetzung hinausgeht. Begründend führt der BFH aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids bestehen, weil unklar ist, ob § 32a KStG oder § 173 AO die Änderung deckt und ob die maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt bereits bekannt waren. Damit ist dem Antragsteller vorläufig der Vollzug der Mehrsteuer bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren untersagt. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.