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Beschluss

V B 31/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt die hinreichende Begründung des Finanzgerichts, ist das Urteil mangels Gründen aufzuheben (§116 Nr.6 FGO). • Bei Zahlungen im Rahmen eines Aufbaus eines Strukturvertriebs ist zu klären, ob sie Entgelt für einzelne vermittelte Geschäfte oder durchlaufende Posten im Sinne des §10 Abs.1 S.6 UStG sind. • Für die Steuerfreiheit nach §4 Nr.11 UStG ist erforderlich, dass die Tätigkeit konkret auf Vermittlung einzelner Versicherungsverträge bezogen ist; ein allgemeiner Aufbau einer Vertriebsorganisation reicht nicht ohne weitere Feststellungen aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei mangelnder Urteilsbegründung und unklarer Einordnung von Vertriebszahlungen • Fehlt die hinreichende Begründung des Finanzgerichts, ist das Urteil mangels Gründen aufzuheben (§116 Nr.6 FGO). • Bei Zahlungen im Rahmen eines Aufbaus eines Strukturvertriebs ist zu klären, ob sie Entgelt für einzelne vermittelte Geschäfte oder durchlaufende Posten im Sinne des §10 Abs.1 S.6 UStG sind. • Für die Steuerfreiheit nach §4 Nr.11 UStG ist erforderlich, dass die Tätigkeit konkret auf Vermittlung einzelner Versicherungsverträge bezogen ist; ein allgemeiner Aufbau einer Vertriebsorganisation reicht nicht ohne weitere Feststellungen aus. Der Kläger erhielt von der X AG Zahlungen für Mitwirkung am Aufbau eines Strukturvertriebs. Teilbeträge sollten dem Kläger erlauben, Beiträge für abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten; gleichzeitig schlossen er und seine Ehefrau mehrere fondsgebundene Rentenversicherungen mit Vermittlung durch einen Vertriebsdirektor der X AG ab. Später traten Kläger und Ehefrau die Ansprüche aus den Verträgen an die X AG ab. Die X AG zahlte Provisionen an den Kläger, die nach Stornierung der Verträge zurückgefordert wurden; die X AG erhob eine Rückforderungsprozess, der letztlich vom OLG abgewiesen wurde. Das Finanzamt unterwarf die vom Kläger erhaltenen Zahlungen der Umsatzsteuer; Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision; der BFH hat über die Umsatzsteuerfrage zu entscheiden und den Fall dem V. Senat zugewiesen. • Die Beschwerde ist begründet, weil das FG-Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen ist (§116 Nr.6 FGO), wodurch ein verfahrensrechtlicher Mangel vorliegt, der das Urteil trägt. • Das FG hat nicht erläutert, weshalb die monatlich gezahlten xx.xxx € als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen anzusehen sind oder ob es sich hierbei um durchlaufende Posten nach §10 Abs.1 S.6 UStG handeln könnte. • Das FG hat im Ergebnis nicht hinreichend festgestellt, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit des Klägers konkret auf die Vermittlung einzelner Versicherungsverträge gerichtet war; für die Steuerfreiheit nach §4 Nr.11 UStG ist jedoch ein Bezug zu einzelnen Geschäften erforderlich. • Der BFH verweist auf seine Ausführungen im Beschluss X B 138/14 und stellt klar, dass die Begriffsbestimmung der Vermittlungstätigkeit sowohl Nachweis- als auch Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeit umfasst und eine mittelbare Verbindung zum Versicherer genügen kann. • Mangels tragfähiger Feststellungen hat der Senat gemäß §116 Abs.6 FGO das FG-Urteil aufgehoben und den Streit zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. • Dem FG sind bei der erneuten Entscheidung weitere Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Klägers und zur wirtschaftlichen Einordnung der Zahlungen aufzuerlegen. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß §143 Abs.2 FGO dem FG übertragen. Der BFH hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.09.2014 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit wesentlichen Begründungsmängeln des FG-Urteils, insbesondere fehlender Darstellung, wofür bestimmte Zahlungen geleistet wurden und ob diese als Entgelt oder als durchlaufende Posten zu qualifizieren sind. Das FG hat bei der neuen Entscheidung festzustellen, ob die Zahlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung konkreter Versicherungsverträge standen und damit unter §4 Nr.11 UStG fielen oder der Regelbesteuerung unterliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen.