Beschluss
IX B 132/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil im Beschwerdeverfahren eine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde, die Verfahrensgegenstand geworden ist.
• § 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar; Unterschiede zwischen alter und neuer Prüfungsanordnung schließen die Anwendung nicht aus.
• Wenn die Wirksamkeit der geänderten Prüfungsanordnung streitig ist, ist die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das Finanzgericht geboten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei geänderter Prüfungsanordnung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, weil im Beschwerdeverfahren eine neue Prüfungsanordnung erlassen wurde, die Verfahrensgegenstand geworden ist. • § 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar; Unterschiede zwischen alter und neuer Prüfungsanordnung schließen die Anwendung nicht aus. • Wenn die Wirksamkeit der geänderten Prüfungsanordnung streitig ist, ist die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das Finanzgericht geboten. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erließ das beklagte Finanzamt am 12. Dezember 2014 eine weitere Prüfungsanordnung. Die Klägerin machte geltend, dass diese neue Prüfungsanordnung Verfahrensgegenstand geworden sei und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien strittig sei. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts Hamburg ließ die Nichtzulassung der Revision gelten; die Klägerin legte fristgerecht Schriftsatz vor, mit dem sie die Streitigkeit über die Wirksamkeit der neuen Prüfungsanordnung darlegte. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil die Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist. • Der Bundesfinanzhof wendet § 68 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend an, da die Vorschrift der Prüfungsanordnung auch im Beschwerdeverfahren Bedeutung hat. • Es schadet der Anwendung nicht, dass die Regelungsbereiche der neuen und der angefochtenen Prüfungsanordnung nur teilweise übereinstimmen; entscheidend ist, dass die Wirksamkeit der neuen Anordnung streitig ist. • Weil die Wirksamkeit der geänderten Prüfungsanordnung zwischen den Parteien umstritten ist, ist die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen (entsprechend § 127 FGO). • Die weitergehende Begründung des Beschlusses unterbleibt gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO; die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. November 2014 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 Verfahrensgegenstand geworden ist und ihre Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist. Eine Zurückverweisung ist geboten, da Unterschiede zwischen alter und neuer Prüfungsanordnung der Anwendung von § 68 FGO nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen, und der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.