Urteil
XI R 2/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Versandhandlungen von Waren in andere Mitgliedstaaten ist für die Bestimmung des Lieferorts nach § 3c UStG maßgeblich, ob die Beförderung oder Versendung dem Lieferer zuzurechnen ist; dabei kann auf die unionsrechtliche und verbrauchsteuerrechtliche Rechtsprechung abgestellt werden.
• Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung allein entscheidet nicht zwingend über die umsatzsteuerliche Zuordnung der Transportinitiative; entscheidend sind die objektiven Umstände, insbesondere ob der Lieferer den Transport organisiert oder in sonstiger Weise beeinflusst.
• Die Versandhandelsregelung (§ 3c UStG, Art. 33 MwStSystRL) kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Lieferer den Transport "indirekt" veranlasst; eine restriktive Auslegung mit Blick auf nationale Entstehungsgeschichte ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Versandhandelsregelung: Transportinitiative und Zurechnung bei grenzüberschreitenden Arzneimittellieferungen • Bei Versandhandlungen von Waren in andere Mitgliedstaaten ist für die Bestimmung des Lieferorts nach § 3c UStG maßgeblich, ob die Beförderung oder Versendung dem Lieferer zuzurechnen ist; dabei kann auf die unionsrechtliche und verbrauchsteuerrechtliche Rechtsprechung abgestellt werden. • Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung allein entscheidet nicht zwingend über die umsatzsteuerliche Zuordnung der Transportinitiative; entscheidend sind die objektiven Umstände, insbesondere ob der Lieferer den Transport organisiert oder in sonstiger Weise beeinflusst. • Die Versandhandelsregelung (§ 3c UStG, Art. 33 MwStSystRL) kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Lieferer den Transport "indirekt" veranlasst; eine restriktive Auslegung mit Blick auf nationale Entstehungsgeschichte ist nicht geboten. Eine niederländische Kapitalgesellschaft mit niederländischer Apothekenzulassung verkaufte ab April 2008 Arzneimittel an Privatkunden in Deutschland über dort ansässige Apotheken. Kunden füllten in der deutschen Apotheke Bestellscheine aus, auf denen sie wahlweise Abholung oder eine unwiderrufliche Vollmacht zur Kurierbeauftragung durch die Klägerin ankreuzten; die Klägerin organisierte die Beschaffung, Verpackung und Weiterleitung der Medikamente an eine Transportkette, die zur deutschen Partnerapotheke lieferte. Die Niederlande genehmigten der Klägerin die Anwendung der niederländischen Versandhandelsregelung; das deutsche Finanzamt wertete die Lieferungen hingegen nach § 3c UStG als in Deutschland steuerbar und setzte Umsatzsteuerbescheide für 2008 und eine Sondervorauszahlung für 2009 fest. Die Klägerin focht dies an und rügte, die Transporte seien von den Kunden veranlasst (Abholfälle oder auf Rechnung der Abnehmer), sodass die Versandhandelsregelung nicht greife. • Anwendbare Normen: § 1 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1, § 3c UStG (insb. Abs.1–4) sowie Art.33–34 MwStSystRL; maßgebliche Grundsätze aus EuGH-Rechtsprechung zum Verbrauchsteuerrecht (z. B. EMU Tabac). • Der BFH bestätigt die Anwendung von § 3c UStG: Lieferungen der Klägerin an Privatkunden sind als aus dem Ausland nach Deutschland befördert/versendet anzusehen und damit nach § 3c UStG am Ort des Wareneingangs steuerbar, weil die Lieferschwelle überschritten wurde. • Für die Zurechnung der Transportinitiative kommt es auf die objektiven Umstände an; zivilrechtliche Vollmachten der Besteller sind nicht allein ausschlaggebend. Der BFH orientiert sich an unionsrechtlicher Auslegung und einschlägiger EuGH-Rechtsprechung, wonach auch Fälle erfasst werden, in denen der Lieferer den Transport direkt oder indirekt organisiert bzw. die Transportleistung für seine Rechnung veranlasst. • Das Finanzgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin die Transportorganisation und -bedingungen vorgab (Vorabvereinbarungen, Auswahl des Transporteurs, Festlegung der Transportkosten, routinemäßige Abwicklung), sodass die Beförderung der Klägerin zuzurechnen ist. • Die Berufung auf Entstehungsgeschichte und Protokollerklärungen der Richtlinie führt nicht zu einer einschränkenderen Auslegung; die unionsrechtliche Zielsetzung (Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) spricht für die Anwendung der Versandhandelsregelung. • Ein etwaiger Gestaltungsmissbrauch wird nicht entscheidend geprüft, doch deuten unterschiedliche Erklärungen gegenüber niederländischen und deutschen Finanzbehörden auf eine auf Nichtsteuerbarkeit zielende Gestaltung hin; dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. • Soweit die Klage Fortsetzungsfeststellungen betraf (Sondervorauszahlung 2009), gelten die für 2008 getroffenen rechtlichen Erwägungen entsprechend. Der Senat weist die Revision der Klägerin als unbegründet zurück; die Lieferungen waren nach § 3c UStG in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig. Maßgeblich war, dass die Klägerin die Transportorganisation und die wesentlichen Bedingungen vorgab, wodurch die Beförderung ihr zuzurechnen war und die Versandhandelsregelung anzuwenden ist. Die vom Finanzgericht vorgenommene Saldierung nicht steuerbarer Umsätze war zulässig. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Insgesamt bleibt es bei den festgesetzten Umsatzsteuerbeträgen für 2008 und der Sondervorauszahlung 2009, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichtanwendung der Versandhandelsregelung nicht vorlagen.