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Urteil

VI R 73/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. • Eine tägliche Wegezeitverkürzung von mindestens einer Stunde gilt als wesentliche Verkürzung und ist ein bedeutsames Indiz für berufliche Veranlassung. • Bei seltenen Arbeitswegfahrten ist das Gewicht der Wegezeitverkürzung gering; das Finanzgericht hat die Gesamtumstände zu würdigen und ist insoweit Entscheidungsträger.
Entscheidungsgründe
Umzugskosten: fehlende berufliche Veranlassung bei seltenen Arbeitswegfahrten • Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. • Eine tägliche Wegezeitverkürzung von mindestens einer Stunde gilt als wesentliche Verkürzung und ist ein bedeutsames Indiz für berufliche Veranlassung. • Bei seltenen Arbeitswegfahrten ist das Gewicht der Wegezeitverkürzung gering; das Finanzgericht hat die Gesamtumstände zu würdigen und ist insoweit Entscheidungsträger. Die Kläger, zusammen veranlagt 2009, machten Umzugskosten von 12.092 € als Werbungskosten geltend. Der Kläger war Pilot; nach einem Arbeitgeberwechsel verlagerten sich seine Einsätze von A-Stadt nach C-Stadt. Vor dem Umzug wohnte das Paar in B, die Entfernung zum neuen Einsatzflughafen betrug 455 km. Zum 1. August 2009 zogen sie in das frühere Elternhaus des Klägers in D, die Entfernung zu C-Stadt beträgt dort 255 km. In der Zeit vom 31. Juli bis 31. Dezember 2009 unternahm der Kläger insgesamt 13 Hin- und Rückfahrten zwischen D und C. Das Finanzamt berücksichtigte die Umzugskosten nicht als beruflich veranlasst; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision richtet sich gegen diese Zurückweisung. • Rechtliche Grundlage: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Nach BFH-Rechtsprechung können Umzugskosten Werbungskosten sein, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. • Indiz der Wegezeitverkürzung: Eine täglich mindestens einstündige Fahrzeitersparnis gilt als wesentliches Indiz für berufliche Veranlassung. Dieses Kriterium ist grundsätzlich geeignet, auf berufliche Gründe zu schließen. • Abwägung bei seltenen Fahrten: Bei vergleichsweise seltenen Fahrten ist die Bedeutung der Wegezeitverkürzung deutlich reduziert; dann hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz die Gesamtumstände zu würdigen und zu entscheiden, ob berufliche Gründe auslösend waren. • Anwendung auf den Streitfall: Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Kläger binnen fünf Monaten nur 13 Hin- und Rückfahrten zum Einsatzflughafen unternahm. Wegen dieser seltenen Fahrten hielt das FG die Wegezeitverkürzung nicht für das auslösende Motiv des Umzugs. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; der Senat ist an die festgestellten Tatsachen gebunden. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Umzugskosten nicht beruflich veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Entscheidend war, dass der Kläger nur selten Fahrten zum neuen Einsatzflughafen unternahm, sodass die durch den Umzug erzielte Wegezeitverkürzung nicht das auslösende Motiv für den Wohnortwechsel gewesen ist. Damit bleiben die im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigten Aufwendungen unberücksichtigt. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.