Urteil
VII R 22/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG gewährt eine unmittelbare, obligatorische Befreiung der harmonisierten Verbrauchsteuer für Ethylalkohol, der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird.
• Ein nationaler Ausschluss bestimmter Erzeugnisse (hier: reine Alkohol-Wasser-Mischungen) von einer unionsrechtlich obligatorischen Steuerbefreiung ist nicht durch die in Art. 27 Abs. 1 eingeräumte Ermächtigung zur Setzung von Bedingungen zu rechtfertigen, wenn dadurch der Anwendungsbereich der Richtlinie in seinem Inhalt beschränkt wird.
• Sind die Voraussetzungen der Richtlinie inhaltlich eindeutig bestimmt, kann sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Richtlinie berufen und die nationale Regelung, die der Richtlinie widerspricht, missachten.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Anspruch auf Steuerbefreiung von Ethanol zur Herstellung zugelassener Arzneimittel • Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG gewährt eine unmittelbare, obligatorische Befreiung der harmonisierten Verbrauchsteuer für Ethylalkohol, der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird. • Ein nationaler Ausschluss bestimmter Erzeugnisse (hier: reine Alkohol-Wasser-Mischungen) von einer unionsrechtlich obligatorischen Steuerbefreiung ist nicht durch die in Art. 27 Abs. 1 eingeräumte Ermächtigung zur Setzung von Bedingungen zu rechtfertigen, wenn dadurch der Anwendungsbereich der Richtlinie in seinem Inhalt beschränkt wird. • Sind die Voraussetzungen der Richtlinie inhaltlich eindeutig bestimmt, kann sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Richtlinie berufen und die nationale Regelung, die der Richtlinie widerspricht, missachten. Die Klägerin stellt homöopathische Arzneimittel und Arzneiträger her und besitzt eine Erlaubnis nach dem Branntweinmonopolgesetz, unversteuerten unvergällten Branntwein für die Arzneimittelherstellung zu beziehen. Im Zeitraum 1.12.2009–30.11.2010 verwendete sie den Branntwein zur Herstellung verschiedener Alkohol-Wasser-Mischungen (15% und 70%). Eine 70%ige Mischung (Ethanol 70% V/V) war als Arzneimittel zugelassen und wurde an einen Unternehmer (K) geliefert, der sie als Desinfektionsmittel vertrieb. Das Hauptzollamt setzte wegen dieser Verwendung Branntweinsteuer fest mit der Begründung, reine Alkohol-Wasser-Mischungen seien von der nationalen Steuerbefreiung für Arzneimittel ausgenommen oder die Verwendung sei zweckwidrig. Das Finanzgericht bestätigte die Steuerfestsetzung. Die Klägerin rügt die unionsrechtswidrige Umsetzung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Alkoholstrukturrichtlinie und verlangt Steuerbefreiung für den verwendeten Ethylalkohol. • Die Revision ist begründet; für den zur Herstellung des als Arzneimittel zugelassenen Ethanol 70% verwendeten unvergällten Branntwein besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung aus Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG. • Nach nationalem Recht sind reine Alkohol-Wasser-Mischungen ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Arzneimittel ausgenommen; das streitige Erzeugnis ist jedoch als Arzneimittel im Sinne der RL 2001/83/EG zugelassen und fällt damit in den Schutzbereich der unionsrechtlichen Befreiung. • Art. 27 Abs. 1 Buchst. d gewährt eine obligatorische, unmittelbar anwendbare Befreiung für Ethylalkohol, der zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird; die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, Bedingungen für die Anwendung der Befreiung festzulegen, erlaubt nicht, den Anwendungsbereich der Befreiung inhaltlich zu beschränken und einzelne unionsrechtlich erfasste Erzeugnisse pauschal auszuschließen. • Die einschlägige nationale Regelung (Ausschluss reiner Alkohol-Wasser-Mischungen) verletzt damit Unionsrecht, weil sie der Pflicht zur Gewährung der Befreiung für in der Richtlinie erfasste Erzeugnisse entgegensteht; eine Nichtbeanstandung durch die Kommission ändert hieran nichts. • Da Art. 27 Abs. 1 Buchst. d hinreichend genau und unbedingt ist, kann sich die Klägerin unmittelbar darauf berufen; es bedarf keiner Entscheidung zur Reichweite der national erteilten Verwendererlaubnis. • Mangels rechtlicher Grundlage für die Steuerfestsetzung sind sowohl das finanzgerichtliche Urteil insoweit als auch die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben. Die Revision der Klägerin ist teilbezogen erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts und die Steuerfestsetzungen sind insoweit aufzuheben, als sie die Herstellung und Abgabe der als Arzneimittel zugelassenen Alkohol-Wasser-Mischung (Ethanol 70% V/V) an K betreffen. Der Klägerin steht für den hierfür verwendeten unvergällten Branntwein ein unmittelbarer Anspruch auf die nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/83/EWG gewährte Steuerbefreiung zu, weil das Erzeugnis als Arzneimittel im Sinne des Unionsrechts zugelassen ist und ein nationaler pauschaler Ausschluss solcher reinen Alkohol-Wasser-Mischungen die unionsrechtliche Befreiung unzulässig beschränkt. Folglich sind die betreffenden Verwaltungsentscheidungen und die entsprechende Festsetzung der Branntweinsteuer aufzuheben; die Kostenentscheidung wurde vom Gericht geregelt.