Beschluss
VI R 65/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO beträgt ein Monat und verlängert sich nicht auf ein Jahr, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unterblieben oder unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist.
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht bereits deshalb unrichtig, weil sie nicht über alle möglichen Einlegungsformen (z. B. E‑Mail) informiert; es reicht, wenn sie den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift wiedergibt und verständlich über den Fristbeginn unterrichtet.
• Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut wiedergibt und in den wesentlichen Aussagen nicht unzutreffend, unvollständig oder missverständlich ist, ist die Monatsfrist zur Einlegung des Einspruchs zu wahren.
Entscheidungsgründe
Einspruchsfrist: Monatsfrist gewahrt bei gesetzesgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung • Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO beträgt ein Monat und verlängert sich nicht auf ein Jahr, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unterblieben oder unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht bereits deshalb unrichtig, weil sie nicht über alle möglichen Einlegungsformen (z. B. E‑Mail) informiert; es reicht, wenn sie den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift wiedergibt und verständlich über den Fristbeginn unterrichtet. • Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut wiedergibt und in den wesentlichen Aussagen nicht unzutreffend, unvollständig oder missverständlich ist, ist die Monatsfrist zur Einlegung des Einspruchs zu wahren. Die Klägerin, 2010 selbständig, machte in ihrer Einkommensteuererklärung Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt setzte die Steuer mit Bescheid vom 6. März 2012 fest und berücksichtigte nur Gerichtskosten in Höhe von 328 €. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sandte per Telefax am 30. März 2012 einen Einspruch; das Fax weist als Sendezeile jedoch den 17. April 2012 aus, an dem auch das Finanzamt den Eingang stempelte. Das Finanzamt verwies daraufhin den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab. Mit der Revision rügte die Klägerin, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E‑Mail hingewiesen habe, sodass die Einspruchsfrist ein Jahr betragen müsse. • Anwendbare Normen: § 355 Abs. 1 AO (Einspruchsfrist), § 356 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO (Beginn und Verlängerung der Frist), § 357 Abs. 1 AO (Formerfordernis), § 126 FGO (Revision). • Die nach dem damals geltenden Recht einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO gilt; eine Verlängerung auf ein Jahr nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. • Rechtsbehelfsbelehrungen müssen den Beteiligten verständlich über Rechtsbehelfe, die zuständige Behörde, deren Sitz und die Frist informieren; es genügt, wenn die Belehrung den Gesetzeswortlaut wiedergibt und die wesentlichen Merkmale des Fristbeginns verständlich darlegt. • Die Rechtsprechung des BFH verlangt keine weitergehende Detaillierung der Belehrung; Angaben zur Form der Einlegung, die nicht Pflichtbestandteil der Belehrung sind, müssen nicht abschließend aufgezählt werden. • Hier gab die Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift wieder und war in den wesentlichen Aussagen nicht unzutreffend, unvollständig oder missverständlich; daher war die Einspruchsfrist nicht auf ein Jahr verlängert. • Der auf dem Faxausdruck ausgewiesene spätere Sende- und Eingangstag führt zur Versäumung der Monatsfrist; deshalb ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden. • Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO betrug einen Monat; die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, weil sie den Gesetzeswortlaut wiedergab und verständlich über den Fristbeginn unterrichtete. Wegen des auf dem Fax ausgewiesenen späteren Eingangsdatums war die Monatsfrist versäumt, sodass der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.