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Beschluss

X B 47/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach §116 Abs.3 S.3 FGO substantiiert darlegt. • Bei Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist die entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage hinreichend zu konkretisieren und die Streitlage gegenüber Rechtsprechung und Literatur schlüssig darzustellen. • Eine Nachreichung wesentlicher Begründungsumstände nach Ablauf der Begründungsfrist ist unbeachtlich; das Gericht muss die Parteien nicht zur Substantiierung auffordern. • Bei begehrter Feststellung steuermindernder Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast; die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen. • Die Revision ist nur bei schwerwiegenden Auslegungsfehlern des revisiblen Rechts zuzulassen; materielle Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiierter Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach §116 Abs.3 S.3 FGO substantiiert darlegt. • Bei Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist die entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage hinreichend zu konkretisieren und die Streitlage gegenüber Rechtsprechung und Literatur schlüssig darzustellen. • Eine Nachreichung wesentlicher Begründungsumstände nach Ablauf der Begründungsfrist ist unbeachtlich; das Gericht muss die Parteien nicht zur Substantiierung auffordern. • Bei begehrter Feststellung steuermindernder Tatsachen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast; die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen. • Die Revision ist nur bei schwerwiegenden Auslegungsfehlern des revisiblen Rechts zuzulassen; materielle Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils genügen nicht. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Finanzgerichts München Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen und die Frage, ob die vom Finanzgericht angewandte Ertragsprognose und Bewertung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften vereinbar ist. Der Kläger behauptete Divergenzen zur Entscheidung des Großen Senats des BFH und zu einem BMF-Schreiben und rügte zudem Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fehler bei der Sachaufklärung. Er legte Begründungen und Berechnungszahlen bis zuletzt ein, konnte jedoch keine ausreichenden Nachweise für die als ortsüblich behaupteten Mieten vorlegen. Der BFH prüfte formelle Zulässigkeitsanforderungen und materielle Ausführungen und verwarf die Beschwerde als unzulässig; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert dargelegt hat (§116 Abs.3 S.3 FGO). • Bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung muss die entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage konkretisiert und die Streitlage gegenüber Rechtsprechung und Literatur schlüssig dargestellt werden; der Kläger hat dies nicht geleistet. (siehe §115 Abs.2 FGO) • Schriftliche Ergänzungen nach Ablauf der Begründungsfrist sind unbeachtlich; die Aufforderung durch das Gericht zur Nachsubstantiierung ist nicht geboten (§116 Abs.3 FGO). • Die vom Kläger behauptete Divergenz zum Beschluss des Großen Senats wurde nicht durch Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze belegt; inhaltlich besteht keine Abweichung, weil die ortsübliche Miete nach der Rechtsprechung nur in bestimmten Fällen bei der Ertragsprognose zu berücksichtigen ist. • Der Kläger hat die als ortsüblich behaupteten Mietwerte nicht substantiiert belegt; der Einwand gegen die Ertragsprognose wurde vom FG geprüft und nicht für entscheidungserheblich gehalten. • Zur Rechtslage: Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen trägt das Finanzamt, für steuermindernde Tatsachen der Steuerpflichtige; der Kläger hat die Feststellungslast für die begehrten Abzüge nicht erfüllt (§88 Abs.2 AO). • Materielle Rügen gegen die Richtigkeit des Urteils genügen nicht zur Zulassung der Revision; nur schwere Auslegungsfehler, die die Entscheidung objektiv willkürlich erscheinen lassen, rechtfertigen Zulassung. • Das FG hat die einschlägigen Grundsätze zur Ertragsprognose bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen beachtet; Wertsteigerungen von Wertpapieren gehören nicht zu den erzielbaren Nettoerträgen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München (Außensenat Augsburg) vom 05.02.2015 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und in der erforderlichen Substanz dargelegt; spätere Nachreichungen sind unbeachtlich. Materielle Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils reichen nicht aus, da keine schwerwiegenden Auslegungsfehler des revisiblen Rechts vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.