Urteil
V R 32/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für Schätzung nach §162 AO ist die Nichterfüllung der nach §22 Abs.2 Nr.3, §3 Abs.1b UStG getrennt nach Steuersätzen vorzunehmenden Aufzeichnungspflicht über Sachentnahmen.
• Gerichte sind an Verwaltungspauschalen und Richtsätze nicht gebunden, wenn diese bei Gesamtwürdigung zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen; bei Schätzung sind alle für die Feststellung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§162 Abs.1 AO).
• Die Höhe der geschätzten unentgeltlichen Wertabgaben kann durch eine sachgerechte Begrenzung etwa auf den Wareneinkauf zum Regelsteuersatz korrigiert werden, wenn ansonsten eine unrealistische Besteuerung entstünde.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Sachentnahmen: Richtsätze sind nicht bindend, wenn sie offensichtlich zu falscher Besteuerung führen • Voraussetzung für Schätzung nach §162 AO ist die Nichterfüllung der nach §22 Abs.2 Nr.3, §3 Abs.1b UStG getrennt nach Steuersätzen vorzunehmenden Aufzeichnungspflicht über Sachentnahmen. • Gerichte sind an Verwaltungspauschalen und Richtsätze nicht gebunden, wenn diese bei Gesamtwürdigung zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen; bei Schätzung sind alle für die Feststellung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§162 Abs.1 AO). • Die Höhe der geschätzten unentgeltlichen Wertabgaben kann durch eine sachgerechte Begrenzung etwa auf den Wareneinkauf zum Regelsteuersatz korrigiert werden, wenn ansonsten eine unrealistische Besteuerung entstünde. Die Klägerin (GmbH) betreibt eine Schlachterei mit Filiale, Marktständen, Catering und Veranstaltungen; Gesellschafter-Geschäftsführer sind A und B. Bei Außenprüfung stellten die Prüfer fest, dass die Klägerin keine Aufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben an die Gesellschafter und deren Familien führte. Das Finanzamt setzte daraufhin für die Jahre 2007–2010 Umsatzsteuerbescheide unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung zur Schätzung der Warenentnahmen. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte die Schätzung in Gestalt einer Begrenzung, weil die Klägerin nachprüfbar darlegte, dass die zum Regelsteuersatz unterliegenden Leistungsbezüge niedriger waren als die Richtsatzannahme und weil nur sehr geringe Umsätze zum Regelsteuersatz vorliegen. Gegen diese Abweichung von der Richtsatzsammlung legte das Finanzamt Revision ein. Der BFH hatte über die Zulässigkeit der Schätzungsmethode und die Bindungswirkung der Richtsatzsammlung zu entscheiden. • Voraussetzung der Schätzung: Die Klägerin hat Aufzeichnungen über Entnahmen nicht geführt; damit war §162 AO anwendbar in Verbindung mit den Aufzeichnungspflichten nach §22 Abs.2 Nr.3 und §3 Abs.1b UStG. • Prüfbarkeit der Schätzung: Die Schätzung des Finanzgerichts ist in vollem Umfang überprüfbar; das FG besitzt eine eigenständige Schätzungsbefugnis und ist nicht an die Methode des Finanzamts gebunden (§96 Abs.1 FGO i.V.m. §162 AO). • Berücksichtigung der Richtsatzsammlung: Zwar sind branchenbezogene Richtsätze grundsätzlich heranzuziehen, doch nach §162 Abs.1 Satz2 AO sind bei der Schätzung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen; das Ergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und plausibel sein. • Selbstbindung der Verwaltung: Eine Bindungswirkung der Verwaltungspauschalen besteht nicht absolut. Wenn die Anwendung der Richtsätze nach Gesamtwürdigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt, entfällt deren Bindungswirkung. • Anwendungsfall: Das FG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Übernahme der Pauschbeträge ohne Anpassung zu einer Überschätzung der zum Regelsteuersatz unterliegenden Entnahmen geführt hätte; deshalb war eine Begrenzung der geschätzten Entnahmen auf den Wareneinkauf zum Regelsteuersatz sachgerecht. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Revision des Finanzamts war unbegründet; die Anschlussrevision der Klägerin war form- und fristbedingt unzulässig. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden anteilig nach §135 Abs.1,2, §136 FGO verteilt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und damit das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt. Die Schätzung der unentgeltlichen Wertabgaben nach §162 AO durch das FG war rechtmäßig, weil die Klägerin ihre Aufzeichnungspflichten nicht erfüllte, die Schätzung aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und mit sachgerechter Begrenzung durchgeführt wurde. Die pauschalen Richtsätze der Verwaltung sind nicht bindend, wenn ihre unüberprüfte Anwendung zu offensichtlich falschen Besteuerungsergebnissen führt; das FG durfte deshalb die Richtsatzwerte anpassen. Die Anschlussrevision der Klägerin wurde als unzulässig verworfen. Die Verfahrenskosten sind anteilig dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel aufzuerlegen.