Urteil
IV R 44/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notarkosten, die eine Gesellschaft für die Beurkundung der Anteilsübertragung eines Gesellschafters übernimmt, sind regelmäßig keine Betriebsausgaben des Gesamthands, sondern als Entnahme zu behandeln.
• Die Übernahme von Übertragungs- oder Erwerbskosten durch die Gesellschaft ist nur dann als betrieblich veranlasst anzuerkennen, wenn ein nachgewiesenes betriebliches Interesse an der Beteiligung der Erwerberperson besteht.
• Ein Begehren der Klägerin, die Kosten alternativ dem dem Erwerber zuzurechnenden Gewinnanteil zuzurechnen, war unzulässig, weil der ursprüngliche Einspruch des betroffenen Gesellschafters diesen Punkt nicht betroffen hat.
• Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung des Finanzgerichts greifen nicht allein deshalb durch, weil das Gericht zu anderen Schlussfolgerungen gelangt; neuer Tatsachenvortrag in der Revision ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsausgaben für von Gesellschaft übernommene Notarkosten bei Anteilsübertragung • Notarkosten, die eine Gesellschaft für die Beurkundung der Anteilsübertragung eines Gesellschafters übernimmt, sind regelmäßig keine Betriebsausgaben des Gesamthands, sondern als Entnahme zu behandeln. • Die Übernahme von Übertragungs- oder Erwerbskosten durch die Gesellschaft ist nur dann als betrieblich veranlasst anzuerkennen, wenn ein nachgewiesenes betriebliches Interesse an der Beteiligung der Erwerberperson besteht. • Ein Begehren der Klägerin, die Kosten alternativ dem dem Erwerber zuzurechnenden Gewinnanteil zuzurechnen, war unzulässig, weil der ursprüngliche Einspruch des betroffenen Gesellschafters diesen Punkt nicht betroffen hat. • Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung des Finanzgerichts greifen nicht allein deshalb durch, weil das Gericht zu anderen Schlussfolgerungen gelangt; neuer Tatsachenvortrag in der Revision ist unzulässig. Die Klägerin ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Der ursprüngliche Kommanditist F übertrug Teile seiner Beteiligung an seine Ehefrau und sodann an seinen Sohn S; zugleich ging ein vermietetes Grundstück auf S über. Der Notar stellte S Notarkosten in Rechnung, die von der Klägerin bezahlt wurden. Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben, sondern wertete sie als Entnahme und nahm Änderungen an der Gewinnfeststellung 2003 vor. Die Klägerin klagte auf Anerkennung der Notarkosten als Betriebsausgaben zur Minderung des Gesamthandsgewinns und hilfsweise zur Minderung des dem S zuzurechnenden Gewinnanteils. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle Fehler und Verfahrensverstöße und legte Revision ein. • Auslegung der Anträge: Der Senat wertete die Klage- und Revisionsbegehren dahin, dass die Klägerin primär die Minderung des Gesamthandsgewinns und hilfsweise eine Berücksichtigung beim dem S zuzurechnenden Gewinnanteil begehrte. • Abgrenzung Betriebsausgabe/Entnahme: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 EStG sind Entnahmen Wirtschaftsgüter für private Zwecke; Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasst. Die Übernahme von Kosten infolge Gesellschafterwechseln betrifft regelmäßig nur das Gesellschaftsverhältnis, nicht den laufenden Betrieb. • Fehlen eines betrieblichen Interesses: Das FG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin kein betriebliches Interesse an der Beteiligung des S dargelegt hat; S war Sohn des bisherigen Inhabers und es wurden keine betrieblich relevanten Qualifikationen nachgewiesen. • Unzulässigkeit des Hilfsantrags: Die hilfsweise gerichtete Geltendmachung einer Berücksichtigung beim dem S zuzurechnenden Gewinnanteil war unzulässig, weil der anfechtende Einspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters F insoweit nicht beschwert war und damit kein zulässiger Angriff auf diesen Punkt bestand. • Unzulässiger neuer Vortrag: Der im Revisionsverfahren vorgetragene Innenverhältnisseinwand, die Klägerin sei zur Zahlung verpflichtet gewesen, stellt neuen Tatsachenvortrag dar und darf in der Revision nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO). • Verfahrensrügen unbegründet: Es liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine mangelhafte Sachaufklärung vor; abweichende Schlussfolgerungen des FG begründen keinen Gehörsverstoß. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; dem Beigeladenen werden die außergerichtlichen Kosten nicht auferlegt, da er das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin getragenen Notarkosten den Gesamthandsgewinn nicht mindern, sondern als Entnahme zu behandeln sind. Eine Anerkennung als betrieblich veranlasste Betriebsausgabe scheitert daran, dass kein steuerlich relevantes betriebliches Interesse an der Beteiligung des Erwerbers (S) nachgewiesen wurde. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, die Kosten dem dem S zuzurechnenden Gewinnanteil zuzuordnen, war unzulässig, weil der den Bescheid anfechtende Einspruch des ursprünglichen Gesellschafters diesen Punkt nicht betroffen hat. Verfahrensrügen und neuer Tatsachenvortrag in der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen.