Urteil
VIII R 50/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Betrieb gebildete Pensionsrückstellung kann mangels der erforderlichen Voraussetzungen steuerlich nicht anerkannt werden.
• Soweit das Finanzamt Einkünfte schätzt, ist die Schätzung zu prüfen; hier war die Hinzuschätzung der Einkünfte der Klägerin und die Anpassung des Bescheids gerechtfertigt.
• Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist nur anzugreifen, wenn das Finanzamt bei ihrer Festsetzung gegen § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG verstoßen hat; ein derartiger Verstoß war nicht vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung der Pensionsrückstellung und rechtmäßige Hinzuschätzung von Einkünften • Eine im Betrieb gebildete Pensionsrückstellung kann mangels der erforderlichen Voraussetzungen steuerlich nicht anerkannt werden. • Soweit das Finanzamt Einkünfte schätzt, ist die Schätzung zu prüfen; hier war die Hinzuschätzung der Einkünfte der Klägerin und die Anpassung des Bescheids gerechtfertigt. • Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist nur anzugreifen, wenn das Finanzamt bei ihrer Festsetzung gegen § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG verstoßen hat; ein derartiger Verstoß war nicht vorgetragen. Die Kläger, zusammen veranlagt für 2005, erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit; der Ehemann betrieb eine Arztpraxis, die Ehefrau war dort angestellt und erzielte daneben eigene freiberufliche Einkünfte als psychologische Beraterin. Der Ehemann gab schriftlich eine Pensionszusage von jährlich 40.000 DM ab und bildete hierfür im Streitjahr eine gewinnmindernde Rückstellung, ohne Rückdeckungsversicherung oder ähnliche Absicherung. Das Finanzamt berichtigte den Einkommensteuerbescheid 2005 und erkannte die Rückstellung in Höhe von 10.430 € nicht an; zudem erhöhte es die hinzugerechneten Einkünfte der Ehefrau, da deren Gewinnermittlung nicht vorgelegt worden war. Das Finanzgericht wies die Klage gegen diese Änderungen ab. Die Kläger rügten u. a. fehlende Anhörung, die Anerkennung der Pensionszusage und die Unrichtigkeit der Hinzuschätzung sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen. • Der Senat hält sich an die Ausführungen einer parallelen Entscheidung (VIII R 49/12), wonach die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der im Betrieb gebildeten Pensionsrückstellung nicht erfüllt sind. Die Rückstellung konnte daher steuerlich nicht geltend gemacht werden. • Zur Hinzuschätzung der Einkünfte der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass keine ordnungsgemäße Gewinnermittlung vorgelegt wurde; vorliegend war die Schätzung der Einkünfte sachgerecht und geprüft, weshalb die Erhöhung der festgesetzten Einkünfte gerechtfertigt ist. • Die Änderung des Bescheids und die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften; die Kläger haben nicht dargelegt, dass das Finanzamt gegen § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG verstoßen hat, sodass die Angriffe gegen die Vorauszahlungen nicht durchgreifen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die im Betrieb gebildete Pensionsrückstellung nicht steuerlich zu berücksichtigen ist und dass die Hinzuschätzung der Einkünfte der Klägerin im Streitjahr zulässig war. Die Festsetzung von Vorauszahlungen war nicht rechtswidrig, weil die Kläger keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG dargelegt haben. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, da ihre Rügen nicht zu einer Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids führen konnten.