Urteil
VIII R 29/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs.1 Satz2 Nr.1 Buchst. c EStG sind Auflösung früherer Ansparabschreibungen und nachträgliche Gewinnzuschläge als gewinnerhöhende Tatbestände zu berücksichtigen.
• Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG ermitteln, gehört die Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 7g Abs.3 bis 5 EStG a.F. zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben und ist daher bei der Ermittlung der Gewinngrenze einzubeziehen.
• Aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 7g EStG sowie den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein eigener, von § 4 Abs.3 EStG abweichender Gewinnbegriff für die Anwendung der Gewinngrenze.
Entscheidungsgründe
Auflösung von Ansparabschreibungen und Gewinnzuschläge sind bei Gewinngrenze des § 7g EStG zu berücksichtigen • Bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs.1 Satz2 Nr.1 Buchst. c EStG sind Auflösung früherer Ansparabschreibungen und nachträgliche Gewinnzuschläge als gewinnerhöhende Tatbestände zu berücksichtigen. • Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG ermitteln, gehört die Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 7g Abs.3 bis 5 EStG a.F. zu den Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben und ist daher bei der Ermittlung der Gewinngrenze einzubeziehen. • Aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 7g EStG sowie den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein eigener, von § 4 Abs.3 EStG abweichender Gewinnbegriff für die Anwendung der Gewinngrenze. Die Kläger (Ehegatten) sind gemeinsam veranlagt; der Kläger (Arzt) erzielte 2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im erklärten Gewinn von 64.088 € waren die Auflösung einer 2006 gebildeten Ansparabschreibung (89.450 €), ein Gewinnzuschlag (10.734 €) und ein beantragter Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 122.400 € enthalten. Das Finanzamt berücksichtigte den IAB nicht mit der Begründung, die Gewinngrenze des § 7g Abs.1 Satz2 Nr.1 Buchst. c EStG (100.000 €) sei überschritten. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hielt die Auflösung der Ansparabschreibung und den Gewinnzuschlag bei der Gewinngrenze für unbeachtlich. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und das Finanzamt in der Revision erfolgreich gemacht. • Rechtsgrundlage ist § 7g EStG in Verbindung mit § 4 Abs.3 EStG und § 52 Abs.23 EStG. § 7g Abs.1 Satz2 Nr.1 Buchst. c EStG setzt als Gewinngrenze für Betriebe, die nach § 4 Abs.3 EStG Gewinn ermitteln, ohne Berücksichtigung des IAB einen Grenzbetrag voraus. • Mangels eigener Definition des Gewinnbegriffs in § 7g ist gemäß § 4 Abs.3 Satz1 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben maßgeblich. • Nach § 7g Abs.6 EStG a.F. gehören Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs.3 bis 5 EStG a.F. zu den Betriebseinnahmen/-ausgaben; somit ist die Auflösung der Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag gewinnerhöhend zu berücksichtigen. • Weder Wortlaut noch Systematik oder Zweck von § 7g EStG noch die Gesetzesmaterialien legen einen abweichenden, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellenden Gewinnbegriff zugrunde. • Die Rechtsprechung anderer Finanzgerichte und das BMF-Schreiben stehen der Auffassung bei, dass das alte Recht für die Abwicklung von Ansparabschreibungen fortgelt. • Da die Vorinstanz diesen gewinnerhöhenden Tatbestand zu Unrecht unberücksichtigt ließ, ist das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde aufgehoben und die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Entscheidungstragend war, dass bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs.1 Satz2 Nr.1 Buchst. c EStG die Auflösung früherer Ansparabschreibungen und der hierauf entfallende Gewinnzuschlag als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind. Damit überschritt der Kläger die maßgebliche Gewinngrenze, so dass der beantragte Investitionsabzugsbetrag nicht gewährt werden kann. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.