Urteil
VI R 71/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 1 K 764/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 1 K 764/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist nach §§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 1. Nach § 127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist regelmäßig geboten, wenn der Bescheid einen neuen Streitpunkt enthält (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 5/09, BFH/NV 2010, 654). So verhält es sich im Streitfall. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in der Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen wurde während des Revisionsverfahrens durch den Änderungsbescheid vom 12. November 2013 ersetzt. Dieser Änderungsbescheid wurde nach § 121 i.V.m. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. Da dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 2013 VI R 28/12, BFHE 241, 200, BStBl II 2013, 737). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 127 FGO Gebrauch. Die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 654, und vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, BFH/NV 2014, 1580, m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. In dem Änderungsbescheid hat das FA ‑‑zu Lasten der Kläger‑‑ die außergewöhnlichen Belastungen weiter herabgesetzt. Die Kläger haben die Rechtmäßigkeit der Minderung der außergewöhnlichen Belastungen in Abrede gestellt. Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen; im zweiten Rechtsgang wird das FG die Rechtmäßigkeit dieser Besteuerung zu prüfen haben. Angesichts der aus verfahrensrechtlichen Gründen gebotenen Zurückverweisung ist inhaltlich zu der Revision im Übrigen nicht mehr Stellung zu nehmen. 2. Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, die Streitsache, wie von den Klägern beantragt, an einen anderen Senat des FG zurückzuverweisen. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache an einen anderen Senat des FG zurückverweisen. Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht des Betroffenen auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten. So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen (BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, und vom 18. April 2013 VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735). Hierfür liegen im Streitfall keine zureichenden Anhaltspunkte vor. Da sich die Frage einer Zurückverweisung regelmäßig nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung stellt ‑‑die im Streitfall im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht einmal feststeht‑‑, kann die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG nicht allein mit der klägerseits geltend gemachten Unrichtigkeit des Urteils begründet werden. Auch die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausgesprochene Beanstandung des Sächsischen FG nach § 29 des Sächsischen Datenschutzgesetzes wegen der unzureichenden Anonymisierung der Vorentscheidung reicht nicht aus, um auf eine unsachliche oder unfaire Einstellung des 1. Senats des FG gegenüber den Klägern schließen zu können. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken