Urteil
IX R 5/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2014 3 K 3079/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen der geltenden Rechtslage entspricht (1.). Die Voraussetzungen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe liegen nicht vor (2.). Auch hat das FG zutreffend Vertrauensschutzgründe abgelehnt, die gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen sprächen (3.). Über einen nicht beantragten Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden (4.). 1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). a) Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, m.w.N.). b) Das FG hat auf der Rechtsgrundlage der §§ 237 Abs. 1 und 2, 238 AO die Festsetzung der Aussetzungszinsen in Höhe von 108.202 € zutreffend als der geltenden Rechtslage entsprechend angesehen. 2. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1984 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, unter B.2.; BVerfG-Beschlüsse vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, unter B.1., und vom 22. September 2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a). Eine solche Überzeugung vermochte sich der Senat im Streitfall hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe nicht zu bilden. Dies hat der Senat mit Urteil in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, unter II.1. bereits für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 entschieden, worauf verwiesen wird. Auch für den vorliegend streitigen Verzinsungszeitraum 3. Juni 2008 bis 5. Dezember 2011 haben sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass bestünde, hiervon abzuweichen. 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzaspekte berufen. a) Eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO des Inhalts, dass keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden, scheitert, wie auch das FG zutreffend feststellt, schon daran, dass diese Auskünfte allenfalls am 24. August 2012 erteilt worden sein können, die AdV aber jedenfalls im Dezember 2011 beendet war. Eine verbindliche Auskunft kann sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen. Damit geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, das FG hätte weitere Sachaufklärung zum Vorliegen einer verbindlichen Auskunft betreiben müssen. b) Anhaltspunkte dafür, dass das FA die Festsetzung von Aussetzungszinsen verwirkt hätte (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog), fehlen ebenso. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Disposition der Kläger im Vertrauen auf das etwaige Verhalten des FA getroffen hätte. Auch dies stellt das FG zutreffend fest. 4. Über einen ‑‑nicht beantragten‑‑ Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Frage des eventuellen Zinsverzichts des FA als Billigkeitsmaßnahme gemäß § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO wäre in einem gesonderten Verfahren zu klären. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken