Beschluss
III B 42/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn Verfahrensrügen nicht schlüssig dargelegt sind.
• Ein kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung erfordert glaubhafte und substanzielle Gründe; ein bloßes Attest ohne nähere Angaben genügt nicht.
• Akteneinsicht kann aus Gründen des Schutzes Dritter nach § 30 AO versagt werden; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf die nicht zugänglichen Unterlagen stützt.
• Ein Beteiligter verliert sein Rügerecht nach §§ 155, 295 ZPO/FGO, wenn er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint und rechtzeitig nicht rügt.
• Ablehnungsgesuche können als offensichtlich unzulässig gewertet werden; wiederholte, prozessbehindernde Anträge rechtfertigen Mitwirkung der abgelehnten Richter.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet: Verfahrensrügen nicht schlüssig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn Verfahrensrügen nicht schlüssig dargelegt sind. • Ein kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung erfordert glaubhafte und substanzielle Gründe; ein bloßes Attest ohne nähere Angaben genügt nicht. • Akteneinsicht kann aus Gründen des Schutzes Dritter nach § 30 AO versagt werden; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf die nicht zugänglichen Unterlagen stützt. • Ein Beteiligter verliert sein Rügerecht nach §§ 155, 295 ZPO/FGO, wenn er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint und rechtzeitig nicht rügt. • Ablehnungsgesuche können als offensichtlich unzulässig gewertet werden; wiederholte, prozessbehindernde Anträge rechtfertigen Mitwirkung der abgelehnten Richter. Die Kläger legten beim Finanzgericht (FG) gegen Entscheidungen des Finanzamts Klage ein; in dem Verfahren beantragten sie kurz vor dem Verhandlungstermin die Verlegung desselben und stellten erneut einen Befangenheitsantrag. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger legte ein Arbeitsunfähigkeitsattest vor, ohne nähere Angaben zur Erkrankung. Das FG führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Kläger durch, verwies bestimmte dem Gericht übermittelte Unterlagen an das Finanzamt zurück und berücksichtigte angebotenen Zeugenbeweis und Vorlage eines Terminkalenders nicht in der Entscheidung. Die Kläger rügten u.a. Verletzungen des rechtlichen Gehörs, mangelnde Akteneinsicht, Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Verfassungsrechtsverletzungen und Besetzungsmängel. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde behandelt und die von den Klägern behaupteten Verfahrensfehler geprüft. • Allgemeines: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 116 Abs. 5 FGO nur begründet, wenn Verfahrensmängel schlüssig dargelegt sind; bloße Behauptungen genügen nicht. • Terminsverlegung: Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO darf ein Termin nur aus erheblichen Gründen verlegt werden; bei kurzfristigem Antrag ist Glaubhaftmachung erforderlich, z.B. durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Ein Attest, das nur Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ohne nähere Angaben, genügt nicht. • Rechtliches Gehör/Akteneinsicht: Nach § 78 FGO und § 96 Abs. 2 FGO besteht Akteneinsicht, jedoch schützt § 30 AO Verhältnisse Dritter; das FG durfte Unterlagen an das FA zurücksenden und hat seine Entscheidung nicht auf diese nicht zugänglichen Unterlagen gestützt, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt. • Beweiserhebung und Rügeverlust: Der Untersuchungsgrundsatz kann durch Unterlassen der Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO) verwirkt werden. Die Kläger erschienen unentschuldigt nicht zur Verhandlung und hatten daher ihr Rügerecht gegen das Unterlassen der Zeugenvernehmung verloren. • Hinweispflicht/Überraschungsentscheidung: Ein fachkundig vertretenes Verfahrensteil kann nicht geltend machen, durch Nichthinweis des Gerichts sei eine überraschende Ablehnung eines Beweisantrags erfolgt, wenn er selbst nicht erschienen ist (§ 76 Abs. 2 FGO). • Befangenheit/Besetzung: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gesondert zu entscheiden, wenn es offensichtlich unzulässig ist; wiederholte, prozessverschleppende Befangenheitsanträge rechtfertigen die Mitwirkung der abgelehnten Richter und sind nicht willkürlich. • Sachverhaltsfeststellung: Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der Tatsachenwürdigung sind in der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen; es fehlt an darlegbaren greifbaren Gesetzeswidrigkeiten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.03.2014 (2 K 227/09) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH stellt fest, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt sind: Der kurzfristige Verlegungsantrag war nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Akteneinsicht wurde nur insoweit versagt, wie der Schutz Dritter nach § 30 AO dies erforderte, und das FG hat seine Entscheidung nicht auf die nicht zugänglichen Unterlagen gestützt. Weiterhin haben die Kläger ihr Rügerecht verloren, weil sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erschienen sind und wiederholt prozessbehindernde Befangenheitsanträge stellten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern auferlegt.