Beschluss
V B 121/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. 2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014 6 K 3067/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. 2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014 6 K 3067/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die nach § 128 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). Das FG hat die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zu Recht abgelehnt. Es ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis erkennbar, das Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. 1. Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Steuer ist ‑‑wie vom FG zutreffend entschieden‑‑ für die Entscheidung in dem Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung ‑‑hier wegen Umsatzsteuer nebst Zinsen‑‑ nicht vorgreiflich (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2007 V B 75/06, BFH/NV 2007, 1688, unter II.a, und Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 74 Rz 17 Spiegelstrich 11; zum umgekehrten Fall der Vorgreiflichkeit des Festsetzungsverfahrens gegenüber dem Erhebungsverfahren, vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466, Rz 42, m.w.N.). 2. Die Beschwerde kann auch nicht deshalb zum Erfolg führen, weil die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren die Vorgreiflichkeit des Abrechnungsbescheids gegenüber dem Leistungsgebot geltend macht. Dies war nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann daher im Streitfall im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. a) Ein Beschwerdeführer kann grundsätzlich seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ändern. Das Beschwerdegericht ist nicht auf eine Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht beschränkt. Es hat auch einen neuen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen. Jedoch darf dies nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist; denn dann würde der auf Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG gerichtete Zweck des Beschwerdeverfahrens verfehlt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. August 1988 VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952, und vom 20. Juni 2007 VIII B 36/07, BFH/NV 2007, 1911, unter II.1.). b) Das Verfahren beim FG hatte ausschließlich die Frage der Vorgreiflichkeit des Anrechnungsbescheids gegenüber der Steuerfestsetzung zum Gegenstand, nicht hingegen die Vorgreiflichkeit des Anrechnungsbescheids gegenüber dem Leistungsgebot. Aus diesem Grund kommt eine diesbezügliche Überprüfung im Streitfall auch nicht in Betracht. Nach den in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2012 gestellten Anträgen sowie dem Inhalt der Schriftsätze im finanzgerichtlichen Verfahren, kann der Senat zudem nicht erkennen, dass die Klägerin das Leistungsgebot überhaupt angefochten hat und es damit Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist. Deshalb hat das FG im Prüfungsmaßstab ‑‑dem Antrag und den Ausführungen der Klägerin folgend‑‑ zu Recht nur darüber entschieden, ob das Klageverfahren wegen des "berichtigten Bescheids zur Umsatzsteuer und Zinsen 1998 vom 8. Dezember 2008" auszusetzen sei und diesen Antrag ‑‑in zutreffender Weise‑‑ abgelehnt. Eine darüber hinausgehende Entscheidung hat das FG nicht getroffen und war auch nicht veranlasst. c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ist der von der Klägerin angeführte Beschluss des BFH vom 17. September 1998 I B 2/98 (BFH/NV 1999, 440, unter III.1.b und d) im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Dieser Beschluss betrifft inhaltlich nicht das Verhältnis von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren, sondern ausschließlich das Verhältnis zwischen Abrechnungs- und Rückforderungsbescheid im Erhebungsverfahren (z.B. Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 74 Rz 23 Stichwort ‑‑Abrechnungsbescheid‑‑). Letzteres ist aber im Streitfall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken