Beschluss
VII B 117/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur durch eine Zollstelle ist nicht ohne Weiteres für andere Zollstellen verbindlich; entscheidend ist die zutreffende zolltarifliche Einreihung.
• Der Gleichheitssatz des Unionsrechts verpflichtet nicht zur Übernahme einer möglicherweise unzutreffenden Tarifierung anderer Zollstellen.
• Für eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO genügt die bloße Rügen einer abweichenden Subsumtion durch das Finanzgericht nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, warum die abweichende Tarifauffassung vorrangig ist.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zuzulassen bei reinem Einreihungsstreit • Die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur durch eine Zollstelle ist nicht ohne Weiteres für andere Zollstellen verbindlich; entscheidend ist die zutreffende zolltarifliche Einreihung. • Der Gleichheitssatz des Unionsrechts verpflichtet nicht zur Übernahme einer möglicherweise unzutreffenden Tarifierung anderer Zollstellen. • Für eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von §115 Abs.2 Nr.1 FGO genügt die bloße Rügen einer abweichenden Subsumtion durch das Finanzgericht nicht; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, warum die abweichende Tarifauffassung vorrangig ist. Die Klägerin beanstandete die Einreihung ihrer vertriebenen Waren durch das Hauptzollamt in Unterposition 8472 90 70 KN. Sie hielt dagegen die Einstufung in Unterposition 8422 40 00 KN für richtig. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte die Einreihung in 8472 und wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht mit dem Vortrag, eine andere (britische) vZTA sehe die Ware in Pos. 8422 eingeordnet. Das Hauptzollamt wies zudem darauf hin, dass die britische vZTA zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Die Frage der Einreihung wurde vor allem als Auslegungs- und Subsumtionsfrage vorgetragen. • Die streitige Einreihungsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, weil es sich um die Frage der zutreffenden Tarifierung im Einzelfall handelt. • Zollstellen sind bei der Einreihung nicht an Tarifierungen anderer Zollstellen gebunden; maßgeblich ist die richtige zolltarifliche Einreihung. • Der Gleichheitssatz des Unionsrechts verlangt eine einheitliche Auslegung, aber nicht die Übernahme einer unzutreffenden Tarifierung anderer Behörden. • Eine einheitliche Auslegung kann nur über Entscheidungen des EuGH oder Maßnahmen der Kommission nach Art.9 der Zollkodexdurchführungsverordnung erreicht werden. • Die britische vZTA, auf die die Klägerin verwies, war aufgehoben und damit kein tragfähiges Argument für die grundsätzliche Bedeutung der Sache. • Für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, welche Zweifel an der Einreihung durch das Finanzgericht bestehen und warum die abweichende Tarifauffassung vorzuziehen wäre; die Klägerin hat das nicht hinreichend substantiiert. • Das Finanzgericht hat seine Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründet; es liegen keine Anhaltspunkte für eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die angegriffene Einreihung in Pos. 8472 KN bleibt bestehen, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan und keine überzeugenden Gründe für die von ihr vertretene alternative Einreihung in Pos. 8422 KN aufgezeigt hat. Eine auf Gleichheit gestützte Bindung an die von einer anderen Zollstelle erteilte vZTA besteht nicht, zumal diese vZTA zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.