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Urteil

IV R 7/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einbringung eines Privatgrundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem gemeinen Wert des eingebrachten Gebäudes zum Einbringungszeitpunkt (§§6,7 EStG). • Ein vertraglich genannter Wert in einem Einbringungsvertrag ist nicht automatisch verbindlich; es ist auf die objektive Übereinkunft und die Auslegung nach §§133,157 BGB abzustellen. • Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung durch das Finanzgericht auf Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der relevanten Umstände; fehlende Feststellungen zum gemeinen Wert führen zur Zurückverweisung. • Bei Zweifel an der Richtigkeit eines vereinbarten Einbringungswerts sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen; ein zeitnaher Verkaufspreis kann die Vermutung für den vereinbarten Wert erschüttern (§9 BewG).
Entscheidungsgründe
AfA-Bemessungsgrundlage bei Einbringung: Bestimmung nach gemeinem Wert • Bei Einbringung eines Privatgrundstücks in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem gemeinen Wert des eingebrachten Gebäudes zum Einbringungszeitpunkt (§§6,7 EStG). • Ein vertraglich genannter Wert in einem Einbringungsvertrag ist nicht automatisch verbindlich; es ist auf die objektive Übereinkunft und die Auslegung nach §§133,157 BGB abzustellen. • Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung durch das Finanzgericht auf Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der relevanten Umstände; fehlende Feststellungen zum gemeinen Wert führen zur Zurückverweisung. • Bei Zweifel an der Richtigkeit eines vereinbarten Einbringungswerts sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen; ein zeitnaher Verkaufspreis kann die Vermutung für den vereinbarten Wert erschüttern (§9 BewG). Die Klägerin (GmbH & Co. KG) erhielt durch notariellen Vertrag 2006 ein seit Jahrzehnten zum Privatvermögen der Beigeladenen zu 1. gehörendes, mit einem Geschäftshaus bebautes Grundstück gegen Gutschrift von Gesellschaftsrechten. Im Vertrag war vorgesehen, dass die Einbringung zum gemeinen Wert erfolgen solle; als Verkehrswert war in der Urkunde ein Gutachtenwert genannt. Später übertrug die Beigeladene ihre Kommanditbeteiligung unentgeltlich an ihren Sohn und behielt sich Nießbrauch vor. Die Klägerin verkaufte das Grundstück 2007; in der Feststellungserklärung setzte sie den AfA-Bemessungsbetrag nach dem Gutachten an. Das Finanzamt ging von einem anderen (gutachterlich bestimmten) Einbringungswert aus und ordnete die Einkünfte anders zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin revidierte gegen Verletzung von Bundesrecht. • Grundsatz: Bei Einbringung eines privaten Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist der gemeine Wert zum Einbringungszeitpunkt Bemessungsgrundlage für die AfA (§6 Abs.1 Nr.1, §7 Abs.4 EStG). • Der gemeine Wert ist objektiv nach §9 BewG zu bestimmen; persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. • Das Finanzgericht hätte den Einbringungsvertrag nicht dahin auslegen dürfen, dass die Parteien verbindlich einen bestimmten Wert (XX €) festgelegt hätten; nach §§133,157 BGB war maßgeblich, dass die Parteien die Einbringung zum objektiv zutreffenden gemeinen Wert vereinbarten. • Anhaltspunkte im Vertrag und den Akten (Platzierung des Werts aus einem vereinfachten Gutachten, Wirksamkeitsklausel, ursprünglicher höherer Wertwunsch) sprechen dafür, dass es den Parteien auf den tatsächlichen Verkehrswert ankam und sie daher keine endgültige Festlegung des genannten Betrags treffen wollten. • Der Senat kann die Auslegung des FG überprüfen; das FG hat hier die Auslegungsregeln nicht beachtet und deshalb rechtsfehlerhaft beurteilt. • Die Tatsachenfeststellungen des FG reichen nicht aus, um den gemeinen Wert des Grundstücks bzw. des Gebäudeteils im Einbringungszeitpunkt zu bestimmen; insbesondere erschüttert der zeitnahe Verkaufspreis die Vermutung für die Richtigkeit des ursprünglich angesetzten Werts. • Folge: Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung zur Feststellung des gemeinen Werts und erneuten Entscheidung; Kostenentscheidung gemäß §143 Abs.2 FGO. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung über die AfA-Bemessungsgrundlage an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat festzustellen, welcher gemeine Wert des Grundstücks und des darauf entfallenden Gebäudeteils zum Einbringungszeitpunkt maßgeblich ist, da die bisherigen Feststellungen dafür nicht ausreichen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der in der Einbringungsurkunde genannte Wert als verbindliche Vereinbarung oder nur als vorläufiger, dem Gutachten entnommener Ansatz zu verstehen ist; ein späterer Verkaufspreis kann die Annahme der Richtigkeit des ursprünglich angesetzten Werts erschüttern. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht übertragen.