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Urteil

X R 20/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versäumt ein Zulageberechtigter die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist zur schriftlichen Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10a Abs.1 EStG, besteht keine unmittelbare Altersvorsorgezulage. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 110 Abs.3 AO bereits verstrichen ist oder die Monatsfrist zur Vorlage der Begründungsangaben nicht eingehalten wurde. • Eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG ist möglich und bedarf gesonderter Feststellungen, wenn der Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Einwilligungsfrist bei Altersvorsorgezulage und mittelbare Zulageberechtigung • Versäumt ein Zulageberechtigter die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist zur schriftlichen Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10a Abs.1 EStG, besteht keine unmittelbare Altersvorsorgezulage. • Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn die Jahresfrist des § 110 Abs.3 AO bereits verstrichen ist oder die Monatsfrist zur Vorlage der Begründungsangaben nicht eingehalten wurde. • Eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG ist möglich und bedarf gesonderter Feststellungen, wenn der Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorliegen. Die Klägerin war in den Streitjahren 2005–2007 Landesbeamtin und schloss 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, für den der Anbieter Zulageanträge stellte. Die zentrale Zulagenstelle (ZfA) zahlte die Zulagen an den Anbieter; die Klägerin erteilte die für Beamte erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung an die Besoldungsstelle erst am 19.04.2010. Die ZfA forderte daraufhin die ausgezahlten Zulagen vom Anbieter zurück und lehnte förmliche Festsetzungen für die Streitjahre ab mit der Begründung, die Einwilligung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist erteilt worden. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung und machte geltend, es habe ursprünglich ein Dauerzulageantrag bestanden und ihr Ehemann habe gleichzeitig eingewilligt; sie rügte ferner, das Einwilligungserfordernis treffe nur den Anbieter. Das Finanzgericht wies die Klage ab; mit der Revision rügt die Klägerin vor allem unzureichende Prüfung der rechtlichen Tatbestände. • Die Revision ist zulässig, weil aus den Ausführungen der Klägerin ihr Begehren erkennbar ist (§ 120 Abs.3 FGO). • Unmittelbare Zulageberechtigung: Nach § 10a Abs.1 EStG ist die Schriftlichkeit der Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr Voraussetzung; diese Frist hat die Klägerin für 2005–2007 versäumt, sodass sie nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. • Die Einwendungen der Klägerin, § 90 EStG oder § 95 Abs.3 Nr.2 EStG führten zu einer günstigeren Lösung, greifen nicht: § 10a Abs.1 EStG richtet sich jedenfalls an den Zulageberechtigten; § 95 Abs.3 Nr.2 EStG ist erst 2010 eingeführt und auf den hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar und voraussetzungsgebunden. • Wiedereinsetzung (§ 110 AO) scheidet für 2005 und 2006 wegen Ablauf der Jahresfrist des § 110 Abs.3 AO aus; für 2007 ist die materielle Einordnung der Einwilligung als Verfahrensvoraussetzung (nicht materielles Recht) geklärt, doch hat die Klägerin die Monatsfrist zur substantiierten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht eingehalten, sodass auch insoweit kein Erfolg besteht. • Mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2 EStG): Entgegen der Auffassung des FG steht § 79 Satz 1 EStG einer Prüfung der mittelbaren Zulageberechtigung nicht entgegen; gesetzgeberischer Zweck und Wortlaut lassen zu, dass ein nicht unmittelbar Begünstigter mittelbar zulageberechtigt sein kann, wenn der Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllt sind. • Da das FG keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Ehemann unmittelbar zulageberechtigt war und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllten, ist die Sache zur Nachholung dieser Feststellungen zurückzuweisen. Die Revision wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg vom 6.3.2014 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es steht fest, dass die Klägerin wegen Versäumens der Zwei‑Jahres‑Einwilligungsfrist nicht unmittelbar zulageberechtigt ist und Wiedereinsetzung mangels fristgerechter Begründung bzw. wegen Ablauf der Jahresfrist nicht gewährt werden kann. Offen bleibt jedoch die Frage einer mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, weil festzustellen ist, ob der Ehemann unmittelbar zulageberechtigt war und die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG vorlagen. Das Finanzgericht wird diese Tatsachen nachholen und sodann abschließend über die Zulageberechtigung und die Kosten entscheiden.