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Beschluss

X B 127/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine der Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegt. • Eine behauptete Divergenz erfordert die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze; bloße Wiedergabe von Absätzen genügt nicht. • Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des Sanierungserlasses geprüft und nicht gegen Rechtsprechung oder Verfahrensrechte verstoßen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen FG-Urteil zur Anwendbarkeit des Sanierungserlasses zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine der Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegt. • Eine behauptete Divergenz erfordert die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze; bloße Wiedergabe von Absätzen genügt nicht. • Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des Sanierungserlasses geprüft und nicht gegen Rechtsprechung oder Verfahrensrechte verstoßen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Entscheidung des Finanzamts bestätigt wurde, wonach keine Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt und deshalb kein begünstigter Sanierungsgewinn anzuerkennen sei. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Voraussetzungen des BMF-Schreibens zum Sanierungserlass (BStBl I 2003, 240) für eine Steuerstundung oder -erlass erfüllt sind. Der Kläger rügt insbesondere divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung und eine unzutreffende Tatsachen- und Rechtswürdigung durch das FG. Er macht geltend, das FG habe Entschei­dungsgründe nur unzureichend dargestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das FG hatte sich in seiner Entscheidung auf die frühere Einspruchsentscheidung bezogen und festgestellt, der vom Kläger vorgelegte Sanierungsplan genüge nicht den Anforderungen. Der Kläger beantragt deshalb die Zulassung der Revision; das Finanzamt und das FG bejahen die ordnungsgemäße Prüfung und Begründung. • Zulassungsgründe liegen nicht vor: Weder Divergenz (§116 Abs.3 FGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) noch greifbare Gesetzwidrigkeit (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO) sind gegeben. • Zur Divergenzrüge gehört die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze; der Kläger hat statt dessen Textpassagen wörtlich wiedergegeben und nicht dargelegt, dass das FG von den angeführten BFH-/BGH-Entscheidungen abweicht. • Das FG hat im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung geprüft, dass bei nur einem forderungsverzichtenden Gläubiger die Sanierungsabsicht besonders darzulegen ist; daraus folgt nicht, dass ein Teilerlass generell steuerlich unbeachtlich sei. • Zur Frage der Gesetzmäßigkeit des Sanierungserlasses hat das FG die Entscheidung offengelassen und seine Entscheidung stattdessen auf das Fehlen der Voraussetzungen (Sanierungsabsicht der Gläubiger, Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit, Sanierungseignung des Erlasses) gestützt. • Greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor: Das FG hat §222/§227 AO sowie das BMF-Schreiben nicht übersehen, die Voraussetzungen geprüft und das Ergebnis nachvollziehbar begründet; erhebliche materielle Fehler rechtfertigen allein keine Revisionszulassung. • Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger gestellten Fragen ist nicht gegeben, weil die Gesetzmäßigkeit des Sanierungserlasses im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist und Ausgestaltung/Anpassung von Sanierungskonzepten Einzelfallfragen bleiben. • Das Verfahren verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör: Die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung war zulässig (§105 Abs.5 FGO) und es lagen keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die weitergehende Ausführungen erzwungen hätten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.07.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gerügten Zulassungsgründe (Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, greifbare Gesetzwidrigkeit, Verfahrensfehler) sind nicht erfüllt. Das Finanzgericht hat die Voraussetzungen des Sanierungserlasses geprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die Sanierungsabsicht der Gläubiger nicht vorlag; damit war ein Steuerstundungs- oder Erlassanspruch nicht gegeben. Mangels Zulassungsgründen wird die Revision nicht zugelassen; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.