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Beschluss

I B 103/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 DBA-Russland 1996) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: russischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz 3).
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013 10 K 1172/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
NV: Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: nach Art. 9 DBA-Russland 1996) ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach nationalen Vorschriften der Vertragsstaaten (hier nach § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003) nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (hier: ein Darlehenszins) seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Er ermöglicht indessen nicht die Korrektur einer Abschreibung, die (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002) auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen (hier: russischen) Tochtergesellschaft in fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2014 I R 23/13, Abweichung vom BMF-Schreiben vom 29. März 2011, BStBl I 2011, 277, dort Rz 3). Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 8. Mai 2013 10 K 1172/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Es fehlt in Anbetracht der vom FG festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten an Gründen, welche nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Im Einzelnen verweist der Senat dazu auf sein Urteil vom 17. Dezember 2014 I R 23/13 (Deutsches Steuerrecht 2015, 466, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die dort getroffenen Aussagen sind für den Streitfall gleichermaßen beachtlich. Dass es dort um das DBA-USA 1989 ging, hier aber um das DBA-Russland 1996 tut nichts zur Sache, weil die insoweit einschlägigen Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 und Art. 9 DBA-Russland 1996 in beiden Abkommen inhaltsgleich lauten. 2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO scheidet aus, weil das FA nicht dargetan hat, dass ein ‑‑unterstellter‑‑ Verstoß gegen den sog. gesetzlichen Richter infolge Nichtbeachtung der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des FG willkürlich gewesen wäre. Dessen aber hätte es, um die Rüge durchschlagen zu lassen, bedurft (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 5, m.w.N.). 3. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weiter gehende Begründung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken