Beschluss
I B 103/13
BFH, Entscheidung vom
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts keinen Zulassungsgrund nach §115 FGO ergeben.
• Abweichungen von Verwaltungsschreiben begründen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision, wenn bereits vom Bundesfinanzhof getroffene Aussagen auf den Streitfall übertragbar sind.
• Rüge einer Besetzungsfehlerhaftigkeit des senatsgemäßen Richters ist unbeachtlich, wenn das Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die vermeintliche Abweichung willkürlich war.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlenden Zulassungsgründen nach §115 FGO • Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts keinen Zulassungsgrund nach §115 FGO ergeben. • Abweichungen von Verwaltungsschreiben begründen nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision, wenn bereits vom Bundesfinanzhof getroffene Aussagen auf den Streitfall übertragbar sind. • Rüge einer Besetzungsfehlerhaftigkeit des senatsgemäßen Richters ist unbeachtlich, wenn das Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die vermeintliche Abweichung willkürlich war. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) ist Rechtsnachfolgerin früherer GmbHs, die einer russischen Tochtergesellschaft in den Jahren 2004–2006 ungesicherte Darlehen gewährt hatten. Wegen drohender Insolvenz der Tochter wurden diese Darlehen in den Streitjahren 2005 und 2006 erfolgswirksam wertberichtigt. Das Finanzamt qualifizierte die Darlehen als verdeckte Einlagen und nahm auf Grundlage steuerlicher Vorschriften und Verwaltungshinweise (unter anderem §8b Abs.3 KStG und §1 AStG sowie ein BMF‑Schreiben) Änderungen der Feststellungsbescheide vor. Das Finanzgericht Köln gab der Klage für 2005 statt, wogegen das Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegte. Zur Begründung berief sich das Finanzamt auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung und auf Widerspruch zu einem BMF‑Schreiben sowie auf eine angeblich fehlerhafte Besetzung des Senats. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnisse keine der in §115 Abs.2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision begründen. • Der Senat verweist auf sein bereits ergangenes Urteil I R 23/13, dessen Ausführungen auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sind; Unterschiede der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ändern daran nichts, da die maßgeblichen Normen inhaltlich gleichlautend sind. • Allein das Abweichen von einem BMF‑Schreiben begründet nicht zwingend die Zulassung der Revision, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits die maßgeblichen Fragen abschließend behandelt hat. • Die Beanstandung einer fehlerhaften Besetzung des zuständigen Senats genügt nicht zur Revisionseinlassung nach §115 Abs.1 Nr.3 FGO, weil das Finanzamt nicht dargetan hat, dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter willkürlich gewesen wäre. • Der Beschluss wurde gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ohne weitergehende Begründung erlassen; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts Köln zugunsten der Klägerin für das Streitjahr 2005 in Rechtskraft bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das Finanzamt, da ihm der Rechtsmittelerfolg nicht gelang. Eine Revision wird nicht zugelassen, weil keine der in §115 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt und die vorinstanzlichen Feststellungen sowie die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung eine abweichende höchstrichterliche Entscheidung nicht erforderlich machen.