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Urteil

V R 60/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahnaufhellungen, die als Folge medizinisch indizierter zahnärztlicher Behandlungen vorgenommen werden, sind unter den Voraussetzungen des Einzelfalls als steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG anzusehen. • Die Steuerbefreiung erfasst auch ästhetische Folgebehandlungen, wenn sie therapeutischen Zweck im weiteren Sinne haben, namentlich der Beseitigung negativer Folgen einer vorangegangenen Heilbehandlung dienen. • Entscheidend ist nicht die Rechtsform des Leistungserbringers; die personenbezogene Steuerbefreiung gilt bei Vorliegen der beruflichen Befähigungsnachweise auch für Leistungen einer GbR.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Bleaching als Folgebehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG • Zahnaufhellungen, die als Folge medizinisch indizierter zahnärztlicher Behandlungen vorgenommen werden, sind unter den Voraussetzungen des Einzelfalls als steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG anzusehen. • Die Steuerbefreiung erfasst auch ästhetische Folgebehandlungen, wenn sie therapeutischen Zweck im weiteren Sinne haben, namentlich der Beseitigung negativer Folgen einer vorangegangenen Heilbehandlung dienen. • Entscheidend ist nicht die Rechtsform des Leistungserbringers; die personenbezogene Steuerbefreiung gilt bei Vorliegen der beruflichen Befähigungsnachweise auch für Leistungen einer GbR. Die Klägerin (GbR) erbrachte in den Streitjahren 2005 und 2007 zahnärztliche Leistungen, nach denen bei einigen Patienten infolge der medizinisch indizierten Behandlungen (z.B. Wurzelkanalbehandlungen) eine Verdunklung der Zähne auftrat. Anschließend führte die Klägerin Zahnaufhellungen (Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durch und stellte dafür Entgelte (2005: 286 €, 2007: 226 €) ohne gesonderte Umsatzsteuer in Rechnung. In den Umsatzsteuererklärungen behandelte sie diese Leistungen als steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG. Das Finanzamt änderte nach Prüfung die Bescheide und nahm Umsatzsteuerpflicht an; das Finanzgericht gab der Klage der GbR statt. Das Finanzamt rügt in der Revision, dass eine Heilbehandlung nicht bereits wegen einer ursächlichen Vorbehandlung vorliege und beantragt Abweisung der Klage. Die Klägerin hält an der Auffassung fest, dass die Aufhellung die Wiederherstellung des gesunden Zustands bezwecke und daher steuerfrei sei. • Anwendbare Normen und Rechtsprechung: § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG; einschlägige EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der Heilbehandlungsbefreiung (u.a. EuGH PFC Clinic). • Begriff der Heilbehandlung: Heilbehandlungen dienen Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und verfolgen einen therapeutischen Zweck; hierzu zählen auch präventive und wiederherstellende Leistungen. Ästhetische Eingriffe sind dann Heilbehandlungen, wenn sie der Diagnose, Behandlung, Heilung oder dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. • Weite der Steuerbefreiung: Die Befreiung erfasst nicht nur Leistungen, die unmittelbar der Heilbehandlung dienen, sondern auch erforderliche Folgebehandlungen, die negative Folgen einer vorangegangenen medizinischen Maßnahme beseitigen. Die therapeutische Zweckbestimmtheit ist demnach nicht eng zu fassen. • Anwendung auf den Streitfall: Die vorausgehenden zahnärztlichen Behandlungen waren medizinisch indiziert und führten zu einer Verdunklung der Zähne. Die danach vorgenommenen Zahnaufhellungen verfolgten das Ziel, diese negativen Folgen zu beseitigen, und waren daher medizinisch erforderlich und therapeutisch bestimmt. • Rechtsformunabhängigkeit: Die Steuerbefreiung ist personenbezogen; maßgeblich sind die Qualifikation der Leistungserbringer und die ärztliche/arztähnliche Natur der Leistungen, nicht die Rechtsform (hier: GbR). • Kostenentscheidung: Die Kostenlast folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision des Finanzamts wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts blieb bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die vom Zahnarzt gezahlten Zahnaufhellungsleistungen als steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG zu qualifizieren sind, weil sie als Folge medizinisch indizierter Behandlungen therapeutischen Zweck im weiteren Sinne verfolgten und die negativen Folgen der Vorbehandlung beseitigten. Die GbR konnte die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, da die Leistungen von qualifizierten Personen erbracht wurden und die Rechtsform unerheblich ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.