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Urteil

VII R 26/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2001, 607, BFHE 233, 10; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, m.w.N.) ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 11 K 2623/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2001, 607, BFHE 233, 10; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, m.w.N.) ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 11 K 2623/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Der Senat kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 in der Sache entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist ordnungsgemäß geladen worden unter Hinweis darauf, dass bei seinem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Prozessbevollmächtigte ist dem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) weder nichtig noch rechtswidrig ist. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass der Abrechnungsbescheid keine ausdrückliche Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs enthält, nicht zu dessen Nichtigkeit. Das Fehlen der ausdrücklichen Ablehnung des Erstattungsanspruchs macht den Bescheid nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Zwar muss ein Abrechnungsbescheid die streitigen Steueransprüche grundsätzlich im Einzelnen bezeichnen und nach Steuerart, Jahr und Betrag aufgliedern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 VII S 16/94, BFH/NV 1995, 474). Jedenfalls dann, wenn das Für und Wider des Bestehens eines Erstattungsanspruchs ‑‑wie im Streitfall‑‑ vor dem Erlass des Abrechnungsbescheids in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich erörtert worden ist, gilt dies aber nicht für Steueransprüche, die nach Auffassung des Finanzamts von vornherein nicht entstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich der Abrechnungsbescheid im Streitfall auf die gesamte Einkommensteuer 2001, so dass bereits daraus die Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs folgt. Es liegt allenfalls ein Begründungsmangel vor, der jedenfalls durch die Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (§§ 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). 2. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist auch rechtmäßig. Der Klägerin steht kein weiterer Erstattungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des FG kommt es hierfür aber nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner sowie auf die daraus resultierenden Folgen für einen Erstattungsanspruch an. Denn die vom FG zitierte Rechtsprechung ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2015 IV A 3 - S 0160/11/10001, Tz. 2.4.3.). Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme ‑‑im Streitfall dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bezüglich der Konten des Ehemanns‑‑ fehlt bereits eine Zahlung an das FA, die mit einer Tilgungsbestimmung hätte versehen werden können. Die vollstreckten Beträge sind vielmehr ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet. Dies war im Streitfall der Ehemann der Klägerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken