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Urteil

VI R 87/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verpflegungsmehraufwendungen werden nur bei Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt. • Als regelmäßige Arbeitsstätte kommt nur eine ortsfeste, dem Arbeitgeber zuzuordnende betriebliche Einrichtung in Betracht; großräumige Werksgelände können regelmäßig Arbeitsstätte sein. • Das Befahren eines firmeneigenen Schienennetzes stellt bei täglicher, nachhaltiger Zuordnung eine regelmäßige Arbeitsstätte dar und schließt eine Auswärtstätigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflegungspauschale bei Einsatz auf firmeneigenem Schienennetz (regelmäßige Arbeitsstätte) • Verpflegungsmehraufwendungen werden nur bei Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt. • Als regelmäßige Arbeitsstätte kommt nur eine ortsfeste, dem Arbeitgeber zuzuordnende betriebliche Einrichtung in Betracht; großräumige Werksgelände können regelmäßig Arbeitsstätte sein. • Das Befahren eines firmeneigenen Schienennetzes stellt bei täglicher, nachhaltiger Zuordnung eine regelmäßige Arbeitsstätte dar und schließt eine Auswärtstätigkeit aus. Die Kläger sind verheiratet und für 2010 zusammen veranlagt. Der Kläger war als Lokomotiv-Rangierführer bei der X, einer Tochter der Y, beschäftigt und fuhr im Schichtdienst mit einer firmeneigenen Werksbahn ein umfangreiches, über mehrere Stadtteile reichendes Schienennetz, das überwiegend auf dem Werksgelände der Y lag. Die Werke grenzen unmittelbar aneinander und sind durch öffentliche Straßen sowie ein internes Brücken- und Tunnelsystem verbunden. Im Streitjahr leistete der Kläger 228 Schichten, wobei er mindestens einmal täglich auch eine Fremdfirma Z auf dem Schienennetz anfuhr; diese Fahrten dauerten jeweils weniger als acht Stunden ab Wohnung. Für 2010 machten die Kläger 1.368 € Verpflegungsmehraufwand (228 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese nicht mit der Begründung, keine Auswärtstätigkeit liege vor; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger riefen den Bundesfinanzhof mit der Revision an und rügten Verletzung materiellen Rechts. • Rechtliche Grundlage sind § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG: Verpflegungspauschalen gelten nur bei Auswärtstätigkeit. • Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend von Wohnung und ortsgebundenem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt tätig ist oder typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bzw. auf einem Fahrzeug eingesetzt ist. • Regelmäßige Arbeitsstätte/Tätigkeitsmittelpunkt ist eine dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und wiederholt aufsucht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG analog). • Großräumige, zusammenhängende Werksgelände oder vergleichbare Infrastruktur können als regelmäßige Arbeitsstätte gelten, wenn tatsächliche Sachherrschaft und nachhaltige Zuordnung des Arbeitnehmers vorliegen. • Im vorliegenden Fall ist das firmeneigene Schienennetz als dauerhafte betriebliche Einrichtung der X anzusehen; entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft und die tägliche, wiederholte Tätigkeit des Klägers auf diesem Netz. • Weil der Kläger seine Schichtfahrten auf diesem firmeneigenen, zusammenhängenden Schienennetz begann, durchführte und beendete, war er diesem Tätigkeitsmittelpunkt zugeordnet; damit liegt keine Einsatzwechseltätigkeit oder Tätigkeit an ständig wechselnden Orten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG vor. • Auch die täglichen Fahrten zu der Fremdfirma Z änderten nichts: sie erfolgten ebenfalls mit der Werksbahn auf dem firmeneigenen Schienennetz und somit innerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. • Folge: Mangels Auswärtstätigkeit sind die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der BFH bestätigt, dass der Kläger wegen seiner täglichen und nachhaltigen Tätigkeit auf dem firmeneigenen Schienennetz eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt hatte. Mangels Auswärtstätigkeit stehen somit keine Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bleibt daher bestehen und der Einkommensteuerbescheid wird nicht zu Gunsten der Kläger geändert.