Beschluss
X B 39/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Vorbringen die strengen Darlegungsanforderungen des § 116 FGO nicht erfüllen.
• Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO kann auch vorliegen, wenn ein Sachbearbeiter erklärte Daten versehentlich nicht in das EDV-System eingegeben hat.
• Ein gegenüber dem überlebenden Ehegatten adressierter Änderungsbescheid ist nicht allein wegen der Nichtigkeit des gegen den verstorbenen Ehegatten gerichteten Teils nichtig, da Zusammenveranlagungsbescheide inhaltlich selbständige, nur äußerlich zusammengefasste Verwaltungsakte sind.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zuzulassen bei offenbarer Unrichtigkeit und wirksamer Bekanntgabe an Überlebenden • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die Vorbringen die strengen Darlegungsanforderungen des § 116 FGO nicht erfüllen. • Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO kann auch vorliegen, wenn ein Sachbearbeiter erklärte Daten versehentlich nicht in das EDV-System eingegeben hat. • Ein gegenüber dem überlebenden Ehegatten adressierter Änderungsbescheid ist nicht allein wegen der Nichtigkeit des gegen den verstorbenen Ehegatten gerichteten Teils nichtig, da Zusammenveranlagungsbescheide inhaltlich selbständige, nur äußerlich zusammengefasste Verwaltungsakte sind. Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann wurden für 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Erklärung war die Leibrente des Ehemanns ausgewiesen, wurde jedoch bei der Festsetzung nicht angesetzt; zudem wurden Sonderausgaben teilweise nicht berücksichtigt. Das Finanzamt änderte die Festsetzung 2010 auf Grundlage einer Korrekturvorschrift und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit, weil der Bearbeiter die Rentenkennziffer zwar auf der Anlage vermerkt, aber nicht in das EDV-System eingegeben habe. Der Änderungsbescheid wurde gegenüber beiden Ehegatten bekanntgegeben, obwohl der Ehemann bereits verstorben war. Die Klägerin klagte erfolglos gegen den Änderungsbescheid und begehrte Nichtigkeit oder Aufhebung; das Finanzgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Mit Beschwerde verlangte die Klägerin die Zulassung der Revision aus mehreren Gründen, darunter grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Divergenz und Verfahrensmängel. • Zulassungsanforderungen: Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss eine abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkret dargestellt und im Verhältnis zu Rechtsprechung und Literatur substantiiert begründet werden; dies hat die Klägerin nicht erbracht. • Einspruchsbehörde und Korrekturanspruch: Die Einspruchsbehörde hat die Pflicht zur vollständigen Überprüfung (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und ist nicht an die Anträge des Einspruchsführers gebunden; sie kann Fehler berichtigen und auf eine andere, zutreffende Korrekturvorschrift stützen. • Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO: Die Rechtsprechung erkennt eine offenbare Unrichtigkeit auch bei versehentlicher Nichterfassung von Daten im EDV-System an, wenn der Fehler bei Offenlegung für einen unvoreingenommenen Dritten klar und augenfällig ist; das FG hat nachvollziehbar ausgeführt, warum es von einem Flüchtigkeitsfehler ausging. • Keine Divergenz: Die Klägerin hat keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenüber anderen BFH-Entscheidungen hinreichend gegenübergestellt; das FG-Urteil weicht nicht erkennbar von einschlägigen BFH-Grundsätzen ab. • Keine Nichtigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides: Bei gemeinsamer Veranlagung sind die in einem zusammengefassten Bescheid enthaltenen Verwaltungakte inhaltlich selbständig; ein gegenüber dem Überlebenden adressierter Änderungsbescheid genügt den Bestimmtheitsanforderungen und bleibt wirksam, auch wenn der Teil betreffend den verstorbenen Ehegatten nichtig wäre. • Verfahrensrügen unbegründet: Die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und des klaren Inhalts der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) wurden nicht substantiiert dargelegt; beanstandete Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu prüfen. • Kein Zulassungsgrund zur Fortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit: Es liegt keine bislang ungeklärte Rechtsfrage vor und auch kein schwerwiegender Rechtsfehler des FG, der eine höchstrichterliche Korrektur erfordern würde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hält die Darlegungen der Klägerin zur Begründung einer Revisionszulassung für nicht ausreichend; insoweit fehlen konkrete abstrakte Rechtsfragen, divergente tragende Rechtssätze oder gravierende Verfahrensfehler. Die Beurteilung des FG, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorlag und der gegenüber der Klägerin adressierte Änderungsbescheid wirksam ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.