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Urteil

IV R 38/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Gründungsjahr einer Objektgesellschaft erklärter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG setzt bei noch nicht eröffneter Betriebsaufnahme konkrete, objektiv belegbare Investitionsabsichten voraus. • Im Revisionsverfahren dürfen nachträglich entstandene Tatsachen, die das materielle Klagebegehren betreffen, vom BFH nicht festgestellt werden; eine nachträgliche Nichtinvestition kann daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. • Bei Gründungsbetrieben sind strenge Nachweisanforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen; Gründung oder Handelsregistereintragung allein genügt nicht. • War im Abzugsjahr noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht begründet, ist ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht feststellbar.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung des Investitionsabzugsbetrags bei bloßer Vorgründungsabsicht • Ein im Gründungsjahr einer Objektgesellschaft erklärter Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG setzt bei noch nicht eröffneter Betriebsaufnahme konkrete, objektiv belegbare Investitionsabsichten voraus. • Im Revisionsverfahren dürfen nachträglich entstandene Tatsachen, die das materielle Klagebegehren betreffen, vom BFH nicht festgestellt werden; eine nachträgliche Nichtinvestition kann daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. • Bei Gründungsbetrieben sind strenge Nachweisanforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen; Gründung oder Handelsregistereintragung allein genügt nicht. • War im Abzugsjahr noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht begründet, ist ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht feststellbar. Die Klägerin, eine im Dezember 2010 gegründete GmbH & Co. KG mit dem Zweck Betrieb von Photovoltaikanlagen, beantragte für 2010 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für voraussichtliche Anschaffungskosten von 250.000 €. Am 31.12.2010 schloss die Gesellschaft eine als verbindliche Bestellung bezeichnete Vereinbarung zum Bau von Photovoltaikanlagen, die aber unter aufschiebenden Bedingungen stand (u.a. Nachweis eines Pachtvertrags, Wirtschaftlichkeitsnachweis, Finanzierung). Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht und stellte nur einen geringen Verlust fest. Klägerin und Beigeladener klagten erfolglos; das FG wies die Klage ab. Vor dem BFH behauptete die Klägerin erstmals, dass letztlich innerhalb der Investitionsfrist nicht investiert worden sei; der BFH hielt die Revision für unbegründet. • Revision unbegründet; Feststellung einer Hauptsacheerledigung nicht möglich, weil dem Revisionsgericht die Feststellung nachträglich eingetretener Tatsachen, die das materielle Klagebegehren betreffen, verwehrt ist. • Neue Behauptung der Nichtinvestition innerhalb der Investitionsfrist stellt im Revisionsverfahren eine unzulässige neue Tatsache dar; der BFH darf solche Tatsachen nicht feststellen und auch nicht wegen Prozessökonomie außer Acht lassen. • Materiell ist die gesetzliche Voraussetzung des § 7g Abs.1 Satz1 i.V.m. Abs.1 Satz2 Nr.2 EStG (Anschaffung voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre) bei Gründungsbetrieben streng zu prüfen; es bedarf konkreter, objektiv belegbarer Indizien für eine ernsthafte und endgültige Investitionsabsicht. • Die vorgelegte Vereinbarung war trotz Bezeichnung als verbindliche Bestellung vom Eintritt mehrerer ungewisser Bedingungen abhängig (Standortsuche, Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsnachweis). Das FG hat zu Recht angesehen, dass damit keine verbindliche Investitionsentscheidung im Streitjahr vorlag. • Auch sonstige Indizien (Gründung, Handelsregistereintragung, Einholung unverbindlicher Angebote) genügten nicht, da Gründung oder Anmeldung nicht objektiv belegen, dass gerade das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der Drei-Jahres-Frist angeschafft werden sollte. • Ein etwaiger Investitionsabzugsbetrag hätte sich gewerbesteuerlich nicht ausgewirkt, weil die Klägerin im Streitjahr noch nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterlag; folglich war ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG nicht feststellbar. • Ein Hilfsantrag auf Änderung der Bescheide war ebenfalls unbegründet; eine Rückwirkung zugunsten der Klägerin entfiel und eine Verschlechterung zu Lasten der Klägerin ist im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.08.2012 (12 K 4601/11 F) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr keine ausreichend konkrete und objektiv belegbare Investitionsabsicht im Sinne des § 7g EStG nachgewiesen hat; die als verbindlich bezeichnete Vereinbarung war vom Eintritt ungewisser Bedingungen abhängig und konnte die Investitionsabsicht nicht belegen. Nachträglich eingetretene Tatsachen (hier: Nichtinvestition innerhalb der Frist) können im Revisionsverfahren nicht festgestellt werden; deshalb war eine Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht möglich. Darüber hinaus lag im Streitjahr keine sachliche Gewerbesteuerpflicht vor, sodass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht festgestellt werden durfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind je zur Hälfte von Klägerin und Beigeladenem zu tragen.