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Urteil

II R 1/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat das FA den Einspruch einer GmbH gegen einen ihr gegenüber ergangenen Schenkungsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen, ist ein zum Einspruchsverfahren der GmbH hinzugezogener Gesellschafter nicht befugt, gegen die Einspruchsentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid zu klagen.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 4 K 788/13 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Hat das FA den Einspruch einer GmbH gegen einen ihr gegenüber ergangenen Schenkungsteuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen, ist ein zum Einspruchsverfahren der GmbH hinzugezogener Gesellschafter nicht befugt, gegen die Einspruchsentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid zu klagen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 4 K 788/13 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist entgegen der Ansicht des FG unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Bundesfinanzhof (BFH) auch im Revisionsverfahren und unabhängig von erhobenen Revisionsrügen von Amts wegen zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 156/86, BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter II.A.3.). 1. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. a) Der gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO durch die Finanzbehörde zum Einspruchsverfahren hinzugezogene Dritte erlangt zwar im Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2, § 360 Abs. 1 und 4 AO). Die Hinzuziehung begründet aber für sich betrachtet nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen (BFH-Urteile vom 20. Juli 1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II 1989, 87, unter II.A.; in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter II.A.2.c; vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747, unter I.2., und vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c aa aaa, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ist gegeben, wenn er durch die Einspruchsentscheidung formell und materiell-​rechtlich beschwert ist (BFH-​Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c aa bbb, m.w.N.). Die formelle Beschwer setzt voraus, dass der Hinzugezogene Anträge im Verfahren des Hauptbeteiligten stellt und diese Anträge zurückgewiesen werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter II.A.2.c). Entgegen der Ansicht des FG genügt es nicht, dass dem Einspruchsbegehren des Hauptbeteiligten nicht entsprochen worden ist. Der gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogene Dritte ist materiell-rechtlich beschwert, wenn der Steuerbescheid zugunsten des Hauptbeteiligten geändert wird und damit in verbindlicher Weise gegenüber dem Hinzugezogenen entschieden ist, welche die diesem gegenüber zu ziehenden "richtigen steuerlichen Folgen" gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c aa bbb, m.w.N.). Sieht die Finanzbehörde den angefochtenen Steuerbescheid als rechtmäßig an und weist es daher den Einspruch des Hauptbeteiligten als unbegründet zurück, beschwert die Einspruchsentscheidung den hinzugezogenen Dritten materiell-rechtlich nicht. Das FA kann in diesem Fall nicht gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO aus der Einspruchsentscheidung den Dritten belastende Folgerungen ziehen. Dass eine Klage des Hauptbeteiligten gegen den Steuerbescheid Erfolg haben könnte, begründet abweichend von der Auffassung des FG nicht die Klagebefugnis des Dritten. Die Beschwer des Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO muss sich aus der Einspruchsentscheidung selbst ergeben. Diese ist zusammen mit der Steuerfestsetzung aufzuheben, wenn die Anfechtungsklage des Hauptbeteiligten Erfolg hat. Die von der Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung vertretenen Ansichten sind dann gegenstandslos. Sie können daher keine bindende Wirkung zulasten der zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen Dritten entfalten. b) Der Kläger ist somit durch den Steuerbescheid vom 13. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 nicht i.S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert. Zum einen fehlt es nach Aktenlage an der formellen Beschwer. Das FG hat nicht festgestellt und aus der Einspruchsentscheidung sowie aus den dem BFH vorgelegten Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Einspruchsverfahren der Beigeladenen Anträge gestellt habe und diese zurückgewiesen worden seien. Zum anderen ist der Kläger auch materiell-rechtlich nicht beschwert. Das FA hat in der Einspruchsentscheidung die Steuerschuldnerschaft der Beigeladenen bejaht und durch den während des Klageverfahrens ergangenen Steuerbescheid vom 13. November 2013 die festgesetzte Steuer lediglich wegen einer geänderten Bewertung herabgesetzt. Folgerungen zulasten des Klägers kann das FA somit weder aus der Einspruchsentscheidung noch aus dem Bescheid vom 13. November 2013 ziehen. c) Die Klagebefugnis des Klägers lässt sich auch nicht aus seiner Stellung als früherer Gesellschafter der Beigeladenen ableiten. Der Kläger ist nicht Inhaltsadressat des Steuerbescheids vom 13. November 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 und somit dadurch nicht in einer Weise betroffen, die sich als eine Verletzung seiner eigenen Rechte darstellen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2003 II R 18/02, BFH/NV 2004, 203). 2. Dem Antrag des FA, die übrigen zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen hinzugezogenen Gesellschafter der Beigeladenen gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen, war nicht stattzugeben. Zwar ist eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässig. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klage des Klägers wegen fehlender Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 2013 IV B 62/13, BFH/NV 2013, 1940, Rz 14, und vom 7. Mai 2014 II B 117/13, BFH/NV 2014, 1232, Rz 23, je m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen; denn sie hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken