Urteil
VIII R 44/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Jahr der Zahlung geleistete Vorabverwaltungsgebühr ist Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung entsprechender Einnahmen veranlasst ist.
• Die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr ist kein Anschaffungskostencharakter im Sinne des HGB, wenn sie nicht in konkretem Zusammenhang mit einer beschafften Kapitalanlage steht; sie bleibt sofort abziehbar.
• § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) greift nicht, wenn außersteuerliche, wirtschaftlich gewichtige Gründe die gewählte Vertragsgestaltung rechtfertigen und keine eindeutige Missbrauchsabsicht besteht.
• Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. der UntStRefG 2008 ist nicht auf Zahlungen vor dem Veranlagungszeitraum 2009 anwendbar.
Entscheidungsgründe
Vorabverwaltungsgebühr als sofort abziehbare Werbungskosten bei Kapitalvermögen • Eine im Jahr der Zahlung geleistete Vorabverwaltungsgebühr ist Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung entsprechender Einnahmen veranlasst ist. • Die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr ist kein Anschaffungskostencharakter im Sinne des HGB, wenn sie nicht in konkretem Zusammenhang mit einer beschafften Kapitalanlage steht; sie bleibt sofort abziehbar. • § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) greift nicht, wenn außersteuerliche, wirtschaftlich gewichtige Gründe die gewählte Vertragsgestaltung rechtfertigen und keine eindeutige Missbrauchsabsicht besteht. • Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG i.d.F. der UntStRefG 2008 ist nicht auf Zahlungen vor dem Veranlagungszeitraum 2009 anwendbar. Die Kläger (Eheleute) schlossen 2007 mit einer AG einen 30jährigen Verwaltungsvertrag (Grand-Slam-Programm) und zahlten eine Vorabverwaltungsgebühr von 17.339 €; weiteres Kapital wurde durch Einmalzahlung und laufende Beiträge eingebracht. Das Finanzamt berücksichtigte die Gebühr nicht als Werbungskosten mit der Begründung, die Gestaltung diene der Steuerumgehung und es sei keine Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen; teils wurde nur ein zeitanteiliger Abzug anerkannt. Das Finanzgericht erkannte die volle Vorabverwaltungsgebühr als Werbungskosten an, schätzte jedoch gleichzeitig zukünftige Kapitaleinnahmen. Das Finanzamt rügte missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO und wandte das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG an. Der BFH hat über die Revision des Finanzamts zu entscheiden und prüfte insbesondere Einkommensteuerrecht, Gestaltungsmissbrauch und Anwendbarkeit des Abzugsverbots. • Vorabverwaltungsgebühr ist steuerlich als Werbungskosten gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 20 EStG zu behandeln, weil sie durch die Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen veranlasst ist. • Die Gebühr ist nicht als Anschaffungskosten nach HGB § 255 zu qualifizieren, weil sie unabhängig von der konkreten Anlageart zu leisten war; deshalb ist der Abzug sofort möglich. • Voraussetzung für Abzugsfähigkeit ist ferner die auf Dauer zu erwartende Überschusserzielung steuerpflichtiger Einnahmen über Ausgaben; dies wurde durch das Finanzgericht festgestellt und ist für das Programm gegeben. • § 42 AO greift nicht: Gestaltungsmissbrauch setzt unangemessene Rechtsgestaltung ohne außersteuerliche Gründe und mit vorrangigem Steuerminderungszweck voraus; zeitlicher Zusammenhang mit Gesetzesberatung allein begründet keinen Missbrauch. • Auch die Möglichkeit, dass die Rückerstattung der Gebühr am Ende der Laufzeit steuerlich anders zu behandeln sein könnte, rechtfertigt keine Annahme des Missbrauchs, da Steuersatzgefälle allein keinen Missbrauch begründet. • Es liegen gewichtige außersteuerliche Gründe vor (Reduzierung laufender Verwaltungsgebühren für Anleger, Sicherungswirkung für Vertragserfüllung aus Sicht der AG), die die Vorauszahlung wirtschaftlich rechtfertigen. • Das in § 20 Abs. 9 EStG normierte Werbungskostenabzugsverbot ist erst ab Veranlagungszeitraum 2009 anwendbar; Zahlungen 2007 sind davon nicht erfasst. Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Vorabverwaltungsgebühr in Höhe von 17.339 € ist im Streitjahr 2007 in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen, weil die Zahlung durch die Erzielung entsprechender Einnahmen veranlasst war und keine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO vorliegt. Zudem ist das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auf Zahlungen vor 2009 nicht anwendbar. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.